Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen

 - 

Sind Sie oder ein Familienmitglied auf Pflege angewiesen, dann ist das oft eine große Belastung - allgemein und finanziell. Um sich Unterstützung zu holen, sind die örtlichen Sozialstationen erste Anlaufstelle. Für finanzielle Entlastung sorgen steuerliche Erleichterungen.

Pflegebedingte Aufwendungen dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Diese Fälle kommen vor:

  • Pflegekosten für Sie selbst, Ihren Ehepartner und/oder Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben;
  • Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person.

Von Ihren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht der Finanzbeamte die zumutbare Belastung ab. In dieser Höhe müssen Sie die Kosten ohne die Unterstützung der Allgemeinheit tragen.


kostenloser Rechner

Berechnen Sie hier, wie hoch die zumutbare Belastung in Ihrem Fall ist!
»zum Rechner«
(Link öffnet ein neues Fenster)


Der Gesetzgeber honoriert es, wenn Sie persönlich eine andere Person pflegen. Sie können dann den Pflege-Pauschbetrag bekommen. Dieser Pauschbetrag kann Ihnen zustehen, wenn Sie Ihren Ehepartner pflegen, wenn Sie einen Dritten pflegen oder wenn Ihr Ehepartner das tut. Dabei kann es sich um Ihr Kind oder eine andere Ihnen nahestehende Person handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gepflegte nicht "nur" pflegebedürftig ist, sondern sogar hilflos. Hier berücksichtigt der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung.

Das sind "pflegebedingte Aufwendungen"

Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören die nachgewiesenen Kosten für

  • die Unterbringung in einem Heim,
  • die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
  • die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie nach Landesrecht anerkannten niederschwelligen Betreuungsangeboten sowie
  • eine ambulante Pflegekraft.

Pflegekosten nachweisen: Das brauchen Sie

Wollen Sie Ihre Pflegekosten steuerlich geltend machen, dann dient Ihnen der Bescheid der Pflegekasse als Nachweis. Alternativ dazu kann der Nachweis durch einen Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes erfolgen. Daraus muss aber das Merkzeichen "H" für Hilflosigkeit hervorgehen, denn Hilflosigkeit entspricht der Pflegestufe III.

Bei Heimunterbringung bzw. Inanspruchnahme der unterschiedlichen Pflegedienste können Sie Ihre Kosten anhand der Rechnungen nachweisen. Übernimmt eine ambulante Pflegekraft die Pflege, dann gehören zu den abziehbaren Kosten neben dem Lohn auch Steuern und Abgaben usw.

Sind Leistungen aus einer Pflegeversicherung anzurechnen?

Ungeklärt ist letztlich, ob und in welcher Höhe Sie Ihre pflegebedingten Aufwendungen um Leistungen aus einer Pflegeversicherung zu kürzen haben. U.E. sind hier schon aus praktischen Gründen die gleichen Spielregeln anzuwenden, die für die Ermittlung der Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen gelten. Dazu gibt es ein umfangreiches BMF-Schreiben, das ausführlich auf die Leistungen aus einer Pflegeversicherung eingeht (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140 Rz. 37 ff.). Danach gilt im Grundsatz:

  • Sind die Zahlungen zweckgebunden, dann müssen Sie Ihre Aufwendungen entsprechend kürzen.
  • Sind die Zahlungen nicht zweckgebunden, dann mindern Sie Ihre Aufwendungen nicht.

Pflege-Pauschbetrag: Wer bekommt ihn und wie hoch ist er?

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie für Aufwendungen beanspruchen, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner durch die persönliche Pflege eines Angehörigen entstehen.

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924 Euro im Jahr (§ 33 b Abs. 6 EStG). Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt.

Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel Ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.


Steuertipp
Wollen Sie bereits während des Jahres Monat für Monat vom Pflege-Pauschbetrag profitieren, dann stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie müssen dann aber eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Weitere News zum Thema
  • [] Um herauszufinden, ob Ihnen der Behinderten-Pauschbetrag die höchste Steuerersparnis bringt oder doch die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen, müssen Sie ein bisschen rechnen... Wir helfen Ihnen dabei! mehr

  • [] Die Unterbringung in einem Altersheim oder Pflegeheim ist eine teure Angelegenheit. In bestimmten Fällen können Sie die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen – auch dann, wenn Sie als Kind die Heimkosten für Ihre mehr

  • [] Bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können Steuerpflichtige nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten mehr

Weitere News zum Thema