Pflege-Pauschbetrag: Wo muss die persönliche Pflege stattfinden?

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In unserer alternden Bevölkerung werden immer mehr Menschen pflegebedürftig. Weil der Gesetzgeber die persönliche Pflege durch vertraute Personen in vertrauter Umgebung fördern will, hat er bereits 1990 den Pflege-Pauschbetrag geschaffen, der heute 924,00 € beträgt. Um Anspruch auf diesen Pauschbetrag zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gepflegte muss hilflos sein (Merkzeichen H oder Pflegestufe III).

  • Sie müssen persönlich pflegen. Dabei dürfen Sie sich aber von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, wobei Ihr Anteil an der Pflege jedoch mindestens 10 % betragen muss.

  • Sie müssen die Pflege in häuslicher Umgebung durchführen. Hier streiten sich die Geister, ob und wann diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der Gepflegte in einem Heim lebt.

Nach dem Gesetzestext muss der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführen (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG).

Kann ein Heim Wohnung sein?

Die Wohnung des Gepflegten sind die Räumlichkeiten, die ihm zur Bleibe dienen. Das kann auch ein möbliertes Zimmer sein. Lebt der Betroffene in einem Heim, so ist sein Zimmer dort folglich seine Wohnung. Beteiligen Sie sich zu mindestens 10 % an der Pflege eines Hilflosen, der in einem Heim lebt, dann steht Ihnen u.E. der Pflege-Pauschbetrag zu. Das gilt zumindest dann, wenn der Betroffene bereits auf Dauer im Heim lebt, wenn die Hilflosigkeit eintritt. Dann findet die persönliche Pflege nämlich in der gewohnten häuslichen Umgebung statt.

Streit gibt es aber, wenn die Pflegebedürftigkeit Anlass für den Umzug ins Heim ist. In diesem Fall wird der Finanzbeamte Ihnen den Pflege-Pauschbetrag vermutlich mit Hinweis auf den Gesetzestext verweigern, es sei denn, Sie holen den Gepflegten an den Wochenenden zu sich nach Hause.

Orientiert man sich ausschließlich am Gesetzestext, ist diese Reaktion des Finanzbeamten verständlich. In der Fachliteratur wird jedoch eine andere Meinung vertreten: Gemessen am Gesetzeszweck Förderung häuslicher Pflege ist die Voraussetzung der Pflege in der Wohnung des Betroffenen weit auszulegen (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz. 139; Loschelder in Ludwig Schmidt, 30. Auflage 2011, § 33b EStG Rz. 37).

Die Pflege durch ihm vertraute Personen ist ja gerade dann besonders wichtig, wenn der Betroffene aufgrund seines Zustandes nicht mehr länger zu Hause gepflegt werden kann und deshalb ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig ist.

Ein Versuch ist es immer wert: Beantragen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch im Jahr des Umzugs und in den Folgejahren, wenn Sie weiterhin zu mindestens 10 % persönlich pflegen:

Der Betroffene lebt nun auf Dauer in dem Heim. Folglich pflegen Sie ihn auch in diesem Fall in den Räumlichkeiten, die ihm zur Bleibe dienen.

Schließlich ist es nicht zu begründen, weshalb persönliche Pflege nur dann förderungswürdig sein soll, wenn der Betroffene bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit bereits in einem Heim gelebt hat, nicht jedoch, wenn er erst wegen Pflegebedürftigkeit ins Heim umziehen muss. U.E. ist hier eine Klarstellung des Gesetzestextes dringend notwendig.

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