Bundesgerichtshof zum Krankentagegeld: Bei längerer Krankheit kann der Vertrag gekündigt werden

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Wer eine Krankentagegeldversicherung abschließt, will sich damit für den Krankheitsfall finanziell absichern. Versicherte werden sich daher wohl darüber wundern, dass der Vertrag auch bei laufendem Leistungsbezug gekündigt werden kann.

Genau das hat der BGH für rechtens befunden. Dadurch werde der Versicherte nicht unangemessen benachteiligt, befand das Gericht (IV ZR 152/16). Verhandelt wurde vor dem BGH über die Klage eines kleinen Selbstständigen, der 2012 eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte und aus dieser Versicherung, als er im März 2014 für längere Zeit erkrankte, ein kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von 15,– € (also 450,– € im Monat) erhielt.

Während des Krankentagegeldbezuges kündigte die Versicherung den Vertrag zum Jahresende 2014 und zahlte bis Ende Januar 2015 noch weiterhin 15,– € pro Tag. Die Versicherung berief sich dabei auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Danach endet der Versicherungsschutz auch für schwebende Versicherungsfälle spätestens am dreißigsten Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Zudem sehen die Versicherungsbedingungen eine Art von Probezeit vor. In den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit kann die Versicherung danach mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die entsprechenden Regeln hielt der BGH für akzeptabel: Das Gericht befand: "Den Interessen des Versicherungsnehmers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sich der Versicherer ... von dem Vertrag nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres lösen kann und anschließend noch eine weitere Leistungspflicht über 30 Tage ... besteht".

Die Kombination aus Kündigungsfrist und Verlängerung der Leistungszeit führe somit immerhin zu einem weiteren Leistungsbezug des Versicherungsnehmers nach Ausspruch der Kündigung von bis zu vier Monaten. Die Verlängerung der Leistungszeit auf 30 Tage über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus nehme einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen vor.

Die (gefestigte) Rechtsprechung zu diesem Thema ist gerade für Existenzgründer höchst problematisch. Immerhin droht in den ersten Jahren der Selbstständigkeit im Krankheitsfall – also gerade wenn man auf die Leistungen der Versicherung angewiesen ist – die Aufkündigung des Versicherungsschutzes.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die alternativ für Gründer mögliche freiwillige gesetzliche Krankenversicherung an Attraktivität. Für Selbstständige mit einem monatlichen Gewinn von beispielsweise 2.000,– € kostet die Krankengeld-Absicherung ab der 7. Krankheitswochen – gerade mal zusätzlich monatlich 12,– €. Ein früherer Anspruch auf Krankengeld kann über einen Wahltarif gesichert werden.

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