Abschnitt V 3.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

I. – Zuständigkeit → V 3 – Zuständigkeitswechsel

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 3.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Ein sachlicher Zuständigkeitswechsel kann sich u. a. ergeben:

  1. 1.

    aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst,

  2. 2.

    bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften (vgl. V 1.5.2),

  3. 3.

    aus dem Verzicht einer Familienkasse auf ihre Zuständigkeit gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG,

  4. 4.

    aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers oder

  5. 5.

    bei Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG.

2Ein örtlicher Zuständigkeitswechsel kann sich aus dem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten ergeben.

(2) 1Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die Kindergeldakte an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Diese soll das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels erneut prüfen. 3Reicht der Akteninhalt dazu nicht aus, empfiehlt es sich, die Vordrucke KG 21 und Anlage Kind zu KG 21 zu verwenden. 4Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den Wohnortwechsel, Abgabe der Akte an die neu zuständige Familienkasse), als Sofortsachen zu behandeln.

(3) 1Die neu zuständige Familienkasse ist für den Kindergeldfall grundsätzlich vollumfänglich zuständig, insbesondere für

  • Zeiträume, die von keiner Festsetzung erfasst sind,

  • die Korrektur von Festsetzungen und

  • die Verfolgung bzw. Erfüllung von Erstattungs- und Nachzahlungsansprüchen.

2Auch bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen sind von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen.

(4) 1Wird während eines Einspruchsverfahrens eine andere Familienkasse zuständig, ist das Einspruchsverfahren gem. § 367 Abs. 1 Satz 2 AO von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen. 2In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren.

(5) Für anhängige Finanzgerichtsverfahren ist zu unterscheiden:

  • In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Familienkasse zuständig, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (vgl. § 63 Abs. 1 FGO). Das Verwaltungsverfahren ist von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen, sodass z. B. auch Änderungsbescheide, die sich aus dem Finanzgerichtsverfahren ergeben, von dieser zu erlassen sind. Die für das Finanzgerichtsverfahren zuständige Familienkasse kann der für das Verwaltungsverfahren neu zuständigen Familienkasse eine Prozessvollmacht erteilen (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO), wenn darüber Einvernehmen erzielt wurde.

  • In Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 geht die Zuständigkeit auf die neu zuständige Familienkasse über (vgl. Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 10.10.1995 - BStBl I S. 664). Die bisher zuständige Familienkasse hat das Finanzgericht bzw. den BFH über den anstehenden Zuständigkeitswechsel zu unterrichten.

(6) 1Wird in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels von der neu zuständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 1 und 2 sowie V 3.3 Abs. 2), hat sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Familienkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. § 174 Abs. 2 AO aufzuheben (vgl. V 19 und BFH vom 11.12.2013, XI R 42/11, BStBl 2014 II S. 840). 3Geht die Doppelfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden (vgl. V 17). 4In Fällen der Sätze 2 und 3 ist die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.