Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V. – Erhebung → V 24 – Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
Abschnitt V 24.3 DA-KG – Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs
(1) 1Der Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 Abs. 1 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 3Im Hinblick auf § 76 EStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 4Die Abtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 5Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam. 6§ 46 Abs. 2 bis 5 AO und AEAO zu § 46 sind zu beachten.
(2) 1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 AO verpfänden. 2Die Verpfändung ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen. 3Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist V 24.2 entsprechend anzuwenden.