Abschnitt V 24.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 24 – Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 24.2 DA-KG – Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils

(1) 1Die Höhe des pfändbaren Kindergeldbetrags ist nach § 76 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Nach dieser Vorschrift wird der auf das Kind entfallende Kindergeldanteil berechnet. 3Dies wirkt sich fast ausschließlich auf die Höhe des Abzweigungsbetrags (vgl. V 33.5) und des Erstattungsbetrags nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 34.1) aus.

(2) 1Wird die Auszahlung des Kindergeldes für ein Zahlkind gefordert und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).

(3) 1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errechnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zählkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der auf es entfallende Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der auf ein Zählkind entfallende Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Beispiel

Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 694 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 663 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 221 Euro auf die drei Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der auf die Zahlkinder entfallende Anteil am Kindergeld beträgt je 228,75 Euro und der auf das Zählkind entfallende Anteil 7,75 Euro.

(4) 1Hat ein Berechtigter Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit, ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. 2Maßgeblich ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Pfändung bezieht (vgl. BFH vom 28.4.2010, III R 44/08, BStBl 2013 II S. 580).