Abschnitt V 24.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 24 – Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 24.1 DA-KG – Allgemeines zur Pfändung

(1) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das bei der Festsetzung des Kindergeldes als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird, kann nach § 76 Satz 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche dieses Kindes gepfändet werden. 2Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 3Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig (§ 46 AO).

(2) 1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, ist dieser Beschluss rechtswidrig, aber wirksam. Deshalb muss die Familienkasse in der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung hinweisen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen ausgesprochen wurde, ist die Familienkasse verpflichtet, den Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei dem Gericht mit dem Antrag einzulegen, den Beschluss wegen Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs aufzuheben.

(3) 1Eine Pfändung des Kindergeldes wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen würde den Pfändungsschutz nach § 76 Satz 1 EStG verletzen. 2Deshalb muss die Familienkasse gegen eine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung Rechtsbehelf einlegen. 3Gegen eine Verfügung, die von einer Finanzbehörde gem. §§ 309 bzw. 314 AO erlassen wurde, ist der Einspruch gem. § 347 AO einzulegen.