Abschnitt V 23.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 23 – Fälligkeit, Zahlungswege, vorläufige Zahlungseinstellung und Auszahlungsbeschränkung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 23.4 DA-KG – Auszahlungsbeschränkung

1Das festgesetzte Kindergeld wird nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. 2Wird aufgrund eines Neuantrags für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zurück (vgl. V 10 Abs. 3), ist das Kindergeld nur für die letzten sechs Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. 3In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG aufzunehmen. 4§ 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.7.2019 eingehen (§ 52 Abs. 50 Satz 1 EStG).

Beispiel

Ein Berechtigter reicht im März bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für sein im Juli des Vorjahres geborenes Kind ein.

Für das Kind besteht ab Geburt ein Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse setzt ab Juli Kindergeld fest. Wegen der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG wird das Kindergeld jedoch erst ab September des Vorjahres ausgezahlt.