Abschnitt V 23.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 23 – Auszahlung und Rückforderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 23.3 DA-KG – Vorläufige Zahlungseinstellung

(1) 1Erhält die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen, kann sie die Zahlung nach § 71 EStG vorläufig einstellen. 2Dem Berechtigten sind die vorläufige Zahlungseinstellung sowie die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. 3Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) 1Eine vorläufige Zahlungseinstellung darf nicht erfolgen, wenn zwar die für die Überprüfung der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden, die Familienkasse aber nicht über konkrete Hinweise auf das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs verfugt. 2Ebenso kommt eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht zur Anwendung, wenn die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen, rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt entscheidungsreif ist. 3In Fällen des Satzes 2 ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

(3) Die vorläufige Zahlungseinstellung kommt insbesondere bei folgenden Fallgestaltungen in Betracht:

  • Die Familienkasse erfahrt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist jedoch noch unklar, zu welchem Zeitpunkt die Änderung eingetreten ist.

  • Die Familienkasse erfährt, dass sich anspruchsrelevante Verhältnisse geändert haben, was rückwirkend zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führt. Es ist jedoch unklar, ob aus anderen Gründen weiterhin Kindergeldanspruch besteht.

(4) 1Innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung ist die zugrundeliegende Festsetzung zu ändern bzw. aufzuheben oder die ausstehende Kindergeldzahlung unverzüglich nachzuholen. 2Als Zeitpunkt der vorläufigen Zahlungseinstellung ist der Tag anzusehen, an dem erstmals eine Auszahlung zu einem turnusmäßigen Auszahlungstermin nicht erfolgt. 3Der geänderte Bescheid muss innerhalb von zwei Monaten bekanntgegeben werden. 4Sofern die Familienkasse die zugrundeliegende Festsetzung nicht innerhalb dieser Frist aufhebt oder ändert, hat sie die ausstehende Kindergeldzahlung spätestens am nächstmöglichen Auszahlungstermin nach dem Fristablauf nachzuholen.