Abschnitt V 11 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → III. – Festsetzung des Kindergeldes
Abschnitt V 11 DA-KG – Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung
1Familienkassen haben Kindergeldfestsetzungen nur aufgrund einer Weisung durch die Fachaufsicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) zu erlassen. 2Zu Anwendungsfällen von § 164 AO siehe A 3 Abs. 4 und A 22.1 Abs. 4.