Abschnitt V 12 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → III. – Festsetzung des Kindergeldes

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 12 DA-KG – Festsetzungsverjährung

(1) 1Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Kindergeld sowie die Korrektur (Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) von Kindergeldbescheiden nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Familienkasse verlassen hat und anschließend dem Berechtigten tatsächlich zugeht. 3Zu Lasten des Berechtigten wirkende Bescheide, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden, sollen daher mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) versandt werden. 4Ansonsten ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Übersendung durch einfachen Brief, durch Einschreiben mit Rückschein oder eine förmliche Zustellung nach dem VwZG zweckmäßig ist.

(2) Ungeachtet der länger zurückreichenden Festsetzungsfrist ist Kindergeld aufgrund eines Neuantrags rückwirkend grundsätzlich längstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats festzusetzen, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist (vgl. V 10 Abs. 3).