Abschnitt V 10 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → III. – Festsetzung des Kindergeldes

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 10 DA-KG – Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid

(1) 1Auf das Kindergeld als Steuervergütung i. S. v. § 37 Abs. 1 AO finden gem. § 155 Abs. 5 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für jedes Kind durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen werden, wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldbeträge erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). 5Es ist zwischen folgenden Arten von Festsetzungen zu unterscheiden:

  • Betragsmäßige Festsetzung,

  • Ablehnung aus formellen Gründen,

  • Ablehnung aus materiellen Gründen,

  • Aufhebung mit und ohne negativem Regelungsinhalt.

6Für betragsmäßige Festsetzungen, Ablehnungen aus materiellen Gründen und Aufhebungen steht der Vordruck "Bescheid über Kindergeldfestsetzung", für Ablehnungen aus formellen Gründen der Vordruck "Formeller Ablehnungsbescheid" zur Verfügung.

(2) 1Ein schriftlicher Kindergeldbescheid muss nach § 121 AO nur in dem Umfang begründet werden, der erforderlich ist, damit der Adressat des Bescheides den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen kann. 2Der Bescheid muss nicht begründet werden, soweit die Familienkasse einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und nicht in die Rechte eines anderen eingreift (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO). 3Im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid aus materiellen Gründen ist anzugeben, ob dieser den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst oder welcher konkrete Regelungszeitraum für vergangene Zeiträume vorliegt. 4Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide sind möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.

(3) 1Aufgrund eines Neuantrags soll bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen das Kindergeld stets für den gesamten beantragten Zeitraum und somit ggf. auch über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG hinaus festgesetzt werden. 2Im Bescheid ist der Berechtigte auf die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG hinzuweisen, wenn der rückwirkende Zeitraum der Festsetzung über den Sechs-Monats-Zeitraum zurückreicht (vgl. V 23.4).

(4) 1Neufestsetzungen für minderjährige Kinder sind bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen. 2Unbefristete Festsetzungen, die am 1.1.2007 für ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljähriges Kind bestanden (sog. Bestandsfälle), gelten weiterhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu Rechtslage bis 2006 - DA 67.4, 70.2 Abs. 4 und 70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom 5.8.2004 - BStBl I S. 742).

(5) 1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach § 122 und § 122a AO, dem AEAO zu § 122 und § 122a und dem Verwaltungszustellungsgesetz. 2Diese Vorschriften regeln auch die Besonderheiten für die öffentliche Zustellung, die Bekanntgabe an Bevollmächtigte sowie an Empfänger im Ausland. 3Erscheint es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig, ist durch Einschreiben mit Rückschein oder durch förmliche Zustellung nach dem VwZG bekannt zu geben.

(6) 1Ändert sich die Festsetzungslage, kann es erforderlich sein, auch andere betroffene Personen oder Stellen darüber zu benachrichtigen. 2Eine Benachrichtigung kommt insbesondere in Betracht:

  • an Finanzämter (vgl. O 4.3),

  • an Bezügestellen (vgl. O 4.4),

  • an die Familienkasse, die das Kind bei einer anderen Person als Zählkind berücksichtigt (vgl. V 6.4 Abs. 1),

  • an Abzweigungsempfänger im Wege der Korrektur der Abzweigungsentscheidung (vgl. V 33),

  • an Sozialleistungsträger, denen Kindergeld erstattet wird (vgl. V 34.7),

  • zwischen den Familienkassen des bisher und des nunmehr Berechtigten (vgl. V 36 Abs. 2 Satz 1 bis 3).

3Dabei ist auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) zu achten.

(7) Bevor die monatliche Zahlung des Kindergeldes geändert, unterbrochen oder eingestellt wird, ist eine betragsmäßige Festsetzung grundsätzlich zu ändern oder aufzuheben (vgl. V 22.1 Abs. 1 Satz 5 und 6).

(8) 1Über eine Verzögerung bei der Entscheidung über den Kindergeldanspruch oder eine Unterbrechung der laufenden Zahlung soll der Antragsteller, Kindergeldempfänger oder Abzweigungsempfänger unterrichtet werden, um berechtigte Beschwerden oder so genannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen zu vermeiden. 2Eine Unterrichtung ist insbesondere angezeigt, wenn über einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Eingang bei der zuständigen Familienkasse entschieden werden kann.