Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → II. – Verfahrensgrundsätze
Abschnitt V 9 DA-KG – Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht
1Die betroffene Person hat nach Art. 15 DSGVO das Recht, von der verantwortlichen Familienkasse eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie personenbezogene Daten der betreffenden Person verarbeitet. 2Ist dies der Fall, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen (Auskunft auf Antrag). 3Das Auskunftsrecht der betroffenen Person wird ergänzend zur DSGVO durch § 32c AO eingeschränkt. 4Die Familienkasse bestimmt die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ein generelles Recht auf Akteneinsicht besteht nicht (§ 32d Abs. 1 AO). 5Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens siehe auch BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (BStBl I S. 185).