Abschnitt S 5.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt S 5.1 DA-KG – Mitteilung des Betroffenen

(1) 1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (vgl. V 12).

(2) 1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist zu prüfen, ob Zinsen gem. § 235 AO (Hinterziehungszinsen) der Höhe nach festzusetzen sind (vgl. V 30.4). 2Sind Zinsen gem. § 235 AO der Höhe nach festzusetzen, ist - sofern noch nicht erfolgt - durch die BuStra-Stelle zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerstraftat vorliegen, und ggf. unter Verwendung des Vordrucks "Einleitungsverfügung" ein Strafverfahren einzuleiten. 3Der Betroffene ist strafrechtlich zu belehren. 4Die Zinsen gem. § 235 AO sind von der Festsetzungsstelle festzusetzen (vgl. V 30).

(3) Wurden sowohl der Rückforderungsbetrag als auch festgesetzte Zinsen fristgerecht gezahlt und liegen die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige vor (vgl. S 6), ist der Fall mit einem entsprechenden Aktenvermerk abzuschließen.

(4) 1Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung der Rückforderung bzw. der Zinsen gem. § 235 AO hat die BuStra-Stelle die Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens zu prüfen und eine Frist gem. § 371 Abs. 3 AO zu setzen. 2Grundsätzlich genügt eine Frist von ein bis zwei Wochen, da dem Täter seine Zahlungsverpflichtung bereits bekannt ist.

(5) 1Wird gegen den Rückforderungsbescheid bzw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zinsen gem. § 235 AO Einspruch bzw. Klage erhoben, ist die BuStra-Stelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 2Gleiches gilt, wenn nach Abgabe an die BuStra-Stelle Zahlungen des Betroffenen bzw. Beschuldigten erfolgen.