Abschnitt R 8 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 8 DA-KG – Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1) 1Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. 2Das FG ist die erste und einzige Tatsacheninstanz. 3Es ist zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden. 4Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf zur erstmaligen Kontrolle einer Maßnahme durch ein Gericht. 5Der BFH ist die zweite und letzte Instanz. 6Er ist im Gegensatz zum FG eine Rechtsmittelinstanz. 7Bei Rechtsmitteln handelt es sich um Rechtsbehelfe, durch die ein Beteiligter eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens die gerichtliche Entscheidung prüfen lässt. 8Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft (sog. Suspensiveffekt) und dient so der Fortführung des Rechtsstreits. 9Über Rechtsmittel entscheidet die nächsthöhere Instanz (sog. Devolutiveffekt). 10Rechtsmittel nach der FGO sind die Revision, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) und die Beschwerde nach § 128 FGO. 11Nach § 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung des Verwaltungsakts durch eine Klage nicht gehemmt; zur Aussetzung der Vollziehung durch die Familienkasse oder durch das Gericht siehe R 9.5.

(2) 1Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision an den BFH nach § 115 Abs. 1 FGO nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. 2Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3Die Familienkasse hat die Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das FG zuungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

(3) 1Die Familienkasse hat das BZSt über Gerichtsverfahren zu Kindergeld zu unterrichten, wenn

  • ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertritt, oder

  • der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, oder

  • der BFH einen Gerichtsbescheid (vgl. R 12 Satz 3 bis 5) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder

  • nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

2Die Pflicht zur umfassenden, laufenden Information des BZSt über eines der oben genannten Verfahren besteht nach dessen anfänglicher Unterrichtung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens fort. 3Das BZSt unterstützt die Familienkasse sowohl bei der Entscheidung, ob Revision einzulegen ist, als auch ggf. bei der Revisionsbegründung. 4In bedeutsamen Streitfällen tritt das BMF dem Rechtsstreit gem § 122 Abs. 2 FGO bei.