Abschnitt R 5.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.5 DA-KG – Verböserung

(1) Eine Verböserung i. S. v. § 367 Abs. 2 AO stellt eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zum Nachteil des Einspruchsführers dar und liegt vor, wenn sich aus dem Tenor der Einspruchsentscheidung eine Verschlechterung bzw. ein Nachteil für den Einspruchsführer im Vergleich zum angefochtenen Verwaltungsakt ergibt.

(2) 1Der Verwaltungsakt kann zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern und den Einspruch zurückzunehmen. 2Der Verböserungshinweis soll sich auf den konkreten Fall beziehen, mit Angaben von Gründen versehen sein und das Maß der geplanten Änderung offen legen. 3Äußert sich der Einspruchsführer nach dem Verböserungshinweis nicht oder wendet er sich mit Gründen gegen die beabsichtigte Änderung, ohne den Einsprach zurückzunehmen, entscheidet die Familienkasse über den Einspruch. 4Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird das Kindergeld auf den verbösernden Betrag festgesetzt bzw. die Festsetzung aufgehoben.

(3) 1Ein Verböserungshinweis ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Änderung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Korrekturvorschrift auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich ist, wenn sich die Verböserung also durch die Einspruchsrücknahme nicht verhindern lässt. 2Eine Anhörung (vgl. V 6.1 Abs. 3) hat vor Erlass der verbösernden Entscheidung in jedem Fall zu erfolgen.

(4) Die Verböserung steht keinesfalls im Ermessen der Familienkasse (vgl. § 85 AO).