Abschnitt R 10.7 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.7 DA-KG – Prozessfähigkeit

1Nach § 58 FGO muss der Kläger zudem prozessfähig, d. h. zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. 2Grundsätzlich ist prozessfähig, wer auch handlungsfähig i. S. v. § 79 AO ist (vgl. V 4.2).