§ 79 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 79 AO – Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

  1. 1.

    natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,

  2. 2.

    natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,

  3. 3.

    juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte,

  4. 4.

    Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Zu § 79: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).