Abschnitt R 10.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.6 DA-KG – Beteiligtenfähigkeit

1Der Kläger muss nach § 57 Nr. 1 FGO die Fähigkeit besitzen, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein; sonst ist seine Klage unzulässig. 2Hierbei geht es um die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit. 3Steuerrechtsfähig ist, wer als Träger von Rechten und Pflichten Steuersubjekt nach einem Steuergesetz und daher potentiell in einem Finanzgerichtsprozess rechtsschutzbedürftig ist. 4Hierbei kann es sich auch um das minderjährige Kind handeln, welches die Zahlung an sich selbst verlangt.