Abschnitt R 10.8 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.8 DA-KG – Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)

1 Vor dem FG kann der prozessfähige Beteiligte entweder selbst auftreten oder sich durch einen Prozessbevollmächtigten gem. § 62 Abs. 2 FGO vertreten lassen. 2Vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. 3Jeder Beteiligte muss sich vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist auch eine Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch die genannten Personen handelt. 4Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden. 5Nach § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse außerdem durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 6Wird für das Verfahren vor dem BFH kein Vertreter bestellt, so ist der Rechtsbehelf unzulässig. 7Die Familienkasse muss, wenn sie keinen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt hat, eine entsprechende Person mit der Vertretung vor dem BFH beauftragen.