Abschnitt R 10.9 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.9 DA-KG – Klagefrist

(1) 1Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind nach § 47 Abs. 1 FGO binnen eines Monats (bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Jahres) bei dem FG zu erheben. 2Die Klagefrist gilt nach § 47 Abs. 2 FGO als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist unmittelbar bei der Familienkasse angebracht oder zu Protokoll gegeben wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. die angefochtene Einspruchsentscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Kindergeldfall zuständig geworden ist. 3Die Familienkasse hat auf der Klageschrift das Eingangsdatum zu vermerken und diese dann unverzüglich an das FG weiterzuleiten.

(2) 1Die Monatsfrist des § 47 FGO beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, d. h. mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. 2Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich nach der AO.

(3) Die Leistungsklage und die Feststellungsklage sind nicht fristgebunden.