Abschnitt R 1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → I. – Allgemeines

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 1 DA-KG – Rechtsbehelfsliste

(1) 1Zur Überwachung der Rechtsbehelfe ist eine Rechtsbehelfsliste in der Familienkasse zu führen. 2Hierfür steht der Vordruck KGRb 4 zur Verfügung. 3Es ist halbjährlich zu prüfen, ob die Liste ordnungsgemäß geführt wird und die Rechtsbehelfe zeitgerecht bearbeitet werden; die Prüfung ist zu dokumentieren.

(2) 1Die Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufender Nummerierung unter Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts aufzuführen. 2Fortgang und Art der Erledigung sind einzutragen. 3Erledigungsarten sind:

  1. 1.

    im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

  2. 2.

    im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

    • Urteil,

    • Gerichtsbescheid,

    • Beschluss

    • Klagerücknahme,

    • Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache,

    • Stattgabe,

    • Verweisung an ein anderes Gericht und

    • außergerichtliche Erledigung.

4Eine AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) sowie ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO, § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) sind zu vermerken. 5Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen mehrere Verwaltungsakte oder legen mehrere Rechtsbehelfsführer gegen denselben Verwaltungsakt Rechtsbehelf ein, so sind mehrere Rechtsbehelfe einzutragen. 6Abweichend hiervon ist bei Rechtsbehelfen, die sich gegen die Festsetzung, Aufhebung oder Ablehnung für mehrere Zeiträume richten, grundsätzlich nur eine Eintragung vorzunehmen (siehe aber Abs. 3). 7Ebenso ist bei Rechtsbehelfen, die sich gleichzeitig gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes richten, nur ein Rechtsbehelf einzutragen, es sei denn, dass eine eigenständige Begründung erfolgt.

(3) 1Wird dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums entsprochen (vgl. R 6.3 Abs. 4), so ist über den Einspruch für diesen Zeitraum ein neuer Eintrag vorzunehmen und die Erledigung in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Im ursprünglichen Rechtsbehelfslisteneintrag ist ein Vermerk über den noch offenen Zeitraum anzubringen.

(4) 1Wird ein unerledigter Rechtsbehelf an eine andere Familienkasse abgegeben, ist dies unter Angabe der anderen Familienkasse in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Die übernehmende Familienkasse hat den Rechtsbehelf unter Angabe der bisherigen Familienkasse in die Rechtsbehelfsliste einzutragen.