Abschnitt V 39.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VIII – Haftung → V 39 – Haftungstatbestände

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 39.2 DA-KG – Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO)

(1) 1Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für das zu Unrecht gezahlte Kindergeld sowie für die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO). 2Zu Täterschaft und Teilnahme vgl. S 2.1.2. 3Als Haftende kommen z. B. nachrangig Kindergeldberechtigte oder Kinder in Betracht, die die Steuerhinterziehung begangen oder daran teilgenommen haben. 4Eine wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO), der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung oder sonstige strafrechtliche Verfahrenshindernisse sind für die Haftungsinanspruchnahme ohne Bedeutung.

(2) 1Bei einer Steuerhinterziehung ist eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO regelmäßig gerechtfertigt; die Ermessensentscheidung ist sowohl für die Inanspruchnahme dem Grunde nach als auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach vorgeprägt (BFH vom 21.1.2004, XI R 3/03, BStBl II S. 919). 2Kommen mehrere Personen als Haftende in Betracht, sollen jedoch nur einzelne Täter oder Teilnehmer in Anspruch genommen werden, so hat die Familienkasse ihre Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid anzugeben.