Haus gegen Pflegeversprechen: Vertrag gilt trotz frühen Todes
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Abgemacht ist abgemacht – so könnte man einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 6.5.2019 kurz zusammenfassen. Worum ging es: Um die Vereinbarung eines Onkels mit seiner Nichte, dass sie für das Haus des Onkels nur einen Minipreis zahlen musste – dafür diesem aber eine lebenslange Pflege und ein lebenslanges Wohnrecht einräumte.
Der Streit unter den Erben entzündete sich, weil der Onkel nur wenige Wochen nach Vertragsschluss starb. Die Erben verlangten ob des frühen Todes des älteren Herrn eine »ergänzende Vertragsauslegung« der Vereinbarung zwischen Onkel und Nichte. Mit anderen Worten: Das OLG fand dieses Verlangen, für dessen Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wurde, für völlig aussichtslos.
Beide Seiten hätten sich bei Abschluss des Vertrages »im Ungewissen darüber befunden, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden würde«. Die Nichte sei »das Risiko eingegangen, dass sie – sofern der Erblasser sehr alt werde, gleichzeitig aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig – über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse«.
Umgekehrt sei der Erblasser das Risiko eingegangen, »dass er im Fall seines frühen Todes sein Grundstück an die Nichte überlassen habe, obwohl sie ihn nicht pflegen und ein Wohnrecht nur für kurze Zeit habe erdulden müssen«. Beide Seiten seien aus freien Stücken einen Vertrag eingegangen. Daran sei nichts zu deuteln (Az. 8 W 13/19).
Menschlich gesehen ist die Verärgerung der Erben nicht ganz unverständlich. Erblasser, die das vermeiden wollen, können u.U. Klauseln, die bei einem frühzeitigen Ableben greifen, in den Vertrag aufnehmen. Hierfür sollte in jedem Fall notarielle Beratung bzw. Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch genommen werden.
(MS)