Bundesgerichtshof schränkt Gebühren für SMS-TANs ein

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In einem weiteren Fall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Entgelt beschäftigen, das eine Sparkasse von ihren Kunden für die Vergabe von Transaktionsnummern verlangte.

Hier ging es um 0,10 € für jede TAN (Transaktionsnummer), die das Institut ihren Kunden per SMS zuschickte.

Der BGH kassierte auch dieses Entgelt (Urteil vom 25.7.2017 – XI ZR 260/15). Das Gericht entschied, dass die weite Fassung der Klausel den Kunden benachteilige. Denn er müsse das Entgelt auch zahlen, wenn die SMS gar nicht für einen Zahlungsvorgang eingesetzt werde. Als Beispiel für eine unzulässige Bepreisung führten die Richter den Fall des Versands einer SMS an den Kunden an, die bei Missbrauch des Onlinebanking durch Phishing an diesen verschickt wird ohne dass er sie einsetzt. Da ein Entgelt auch für diese Konstellation zu zahlen wäre, ist die Klausel unwirksam.

Das auf den ersten Blick erfreuliche Urteil hat aber einen faden Beigeschmack: Der BGH gibt zu erkennen, dass ein Entgelt für den Versand der TAN per SMS durchaus erlaubt sein kann. Eine engere Formulierung der Klausel dergestalt, dass nur die SMS kosten darf, deren TAN bei einem Zahlungsvorgang eingesetzt wird, würde wohl Bestand haben.

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