Erbschaft: Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
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Das FG Münster hat entschieden, dass die Kapitalertragsteuer keine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Dies bedeutet, dass diese Steuer nicht vom Erbe abgezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall erbte der Kläger nach dem Tod seines Vaters Anteile an einer GmbH. Noch zu Lebzeiten des Vaters beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Gewinnausschüttung, die jedoch erst nach dessen Tod erfolgte. Bei der Auszahlung wurde die Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Kläger machte in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend, dass diese einbehaltenen Steuern als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung jedoch nicht.
Der Kläger argumentierte, dass die Kapitalertragsteuer den Wert der Ausschüttung mindere und somit seine tatsächliche Bereicherung reduziere. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Steuer erst nach dem Tod des Vaters entstanden sei und daher keine Verbindlichkeit des Erblassers darstelle.
Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Es stellte klar, dass die Kapitalertragsteuer eine Steuerschuld des Erben und nicht des Erblassers sei. Daher könne sie nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Das Gericht führte weiter aus, dass die Doppelbesteuerung durch Erbschaft- und Einkommensteuer verfassungsrechtlich unbedenklich sei, da es sich um unterschiedliche steuerliche Tatbestände handele.
Infolgedessen wurde die Klage des Erben abgewiesen, und die Erbschaftsteuer wurde auf der Grundlage des vollen Nennwerts der Ausschüttung ohne Abzug der Kapitalertragsteuer festgesetzt (FG Münster, Urteil vom 2.11.2023, Az. 3 K 2755/22 Erb).
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(MB)