Kindergeld: Kein Anspruch während Weiterbildung zum Facharzt
Während der Weiterbildung zum Facharzt gibt es kein Kindergeld mehr.

Kindergeld: Kein Anspruch während Weiterbildung zum Facharzt

 - 

Die Weiterbildung zum Facharzt ist nicht Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung, sagt das FG Niedersachsen. Die Folge: Der Anspruch auf Kindergeld fällt weg. Allerdings ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn der Fall liegt jetzt beim BFH.

Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums

Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, erklärt das FG Niedersachsen in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung).

Berufsziel ist kein Entscheidungskriterium für Kindergeldanspruch

Das Berufsziel des Kindes, so die Richter weiter, sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt

Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

Bei der Weiterbildung zum Facharzt handle es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalte und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2021, Az. 9 K 114/21; BFH-Az.: III R 40/21).

Auch interessant:

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Die Kosten für einen Prozess zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat. mehr

  • [] Pflegeeltern bekommen zwar Elternzeit, aber kein Elterngeld. Das soll sich ändern, sagt der Bundesrat, und hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern. mehr

  • [] Wer sein im Ausland lebendes volljähriges Kind finanziell unterstützt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt prüft, ob eine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies gilt nicht nur für Drittstaaten, sondern auch dann, wenn das Kind in einem anderen mehr

Weitere News zum Thema