Ist Unterhalt im Trennungsjahr bei der Steuer abziehbar?
Kann Trennungsunterhalt schon im Jahr der Trennung steuerlich abgesetzt werden? -Symbolbild-

Ist Unterhalt im Trennungsjahr bei der Steuer abziehbar?

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Unterhaltszahlungen können im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Ehegatten einzeln veranlagt werden. Das geht aus einer Entscheidung des FG Düsseldorf hervor.

Zusammenfassung

Ein Ehepaar trennte sich im März 2023. Der unterhaltspflichtige Ehegatte machte die danach gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil im Trennungsjahr grundsätzlich noch die Zusammenveranlagung möglich sei. Das FG Düsseldorf sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts können Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.

Inhalt

Unterhaltszahlungen nach der Trennung

Über die steuerliche Behandlung von Trennungsunterhalt wird häufig gestritten. Hintergrund ist, dass Ehegatten im Jahr der Trennung grundsätzlich noch zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen können.

In einem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich ein Ehepaar am 10. März 2023 dauerhaft getrennt. Beide Ehegatten entschieden sich für die Einzelveranlagung. Der Ehemann zahlte seiner getrennt lebenden Ehefrau im Jahr 2023 insgesamt 12.250 Euro. Davon entfielen 11.250 Euro auf die Zeit nach der Trennung.

Für diese Zahlungen beantragte er in der Steuererklärung den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG im Rahmen des sogenannten Realsplittings. Die hierfür erforderliche Zustimmung der Ehefrau lag vor.

Finanzamt lehnt den Sonderausgabenabzug ab

Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug. Zur Begründung verwies es auf eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1989.

Danach würden Ehegatten im Jahr der Trennung steuerlich grundsätzlich noch als wirtschaftliche Gemeinschaft behandelt, weil sie weiterhin die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung haben. Deshalb sei ein Abzug von Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr ausgeschlossen.

Auch der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb erfolglos, sodass der Fall vor dem FG Düsseldorf landete.

Finanzgericht: Abzug bereits im Trennungsjahr möglich

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des Gerichts waren sämtliche Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erfüllt:

  • Die Ehegatten lebten seit dem 10. März 2023 dauerhaft getrennt.

  • Die Unterhaltsleistungen wurden nach der Trennung gezahlt.

  • Die Empfängerin hatte dem Realsplitting zugestimmt.

  • Die Ehegatten hatten die Einzelveranlagung gewählt.

Deshalb mussten die Unterhaltszahlungen in Höhe von 11.250 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Frühere BFH-Rechtsprechung passt nicht

Das Finanzamt hatte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs gestützt, das sich mit dem Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen befasste.

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht jedoch wesentliche Unterschiede zum aktuellen Fall. Damals hatten die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt und zusätzlich einen weiteren steuerlichen Vorteil begehrt. Im jetzt entschiedenen Fall ging es dagegen um den Sonderausgabenabzug nach dem Realsplitting und um Ehegatten, die ausdrücklich die Einzelveranlagung gewählt hatten.

Die Einzelveranlagung führt dazu, dass jeder Ehegatte steuerlich eigenständig betrachtet wird. Einkünfte und Aufwendungen werden grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der sie erzielt oder getragen hat. Deshalb, so das FG Düsseldorf, sei es nicht überzeugend, den Sonderausgabenabzug allein mit der Begründung zu versagen, dass theoretisch noch eine Zusammenveranlagung möglich gewesen wäre.

Gesetzeszweck spricht für den Abzug

Das Gericht verweist außerdem auf den Zweck des Realsplittings: Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung steuerlich berücksichtigen. Eine Trennung führe regelmäßig zu erheblichen Veränderungen der Lebensverhältnisse und oft auch zu zusätzlichen finanziellen Belastungen.

Diese Belastung treffe auch Ehegatten, die sich im Laufe eines Jahres trennen und anschließend Unterhalt zahlen. Nach Ansicht des Gerichts spricht deshalb der Zweck der Vorschrift dafür, den Sonderausgabenabzug bereits im Trennungsjahr zuzulassen.

Folgen des Urteils

Für getrennt lebende Ehegatten hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung.

Nach der Auffassung des Finanzgerichts können Unterhaltszahlungen an den dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn

  • die Trennung tatsächlich erfolgt ist,

  • die Zahlungen nach der Trennung geleistet wurden,

  • die erforderliche Zustimmung des Empfängers vorliegt und

  • die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.

Das Urteil eröffnet damit die Möglichkeit, den steuerlichen Vorteil des Realsplittings schon im ersten Jahr nach der Trennung zu nutzen.

Allerdings ist die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt. Das Finanzgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2026, Az. 9 K 2776/25 E).

(MB)

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