Schulgeldabzug auch bei Zahlungen an den Förderverein möglich
Auch Beiträge an einen Schulförderverein können steuerlich begünstigt sein. -Symbolbild-

Schulgeldabzug auch bei Zahlungen an den Förderverein möglich

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Beiträge an einen Schulförderverein steuerlich als Schulgeld gelten können. Voraussetzung ist, dass das Geld tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet wird.

Zusammenfassung

Beiträge an einen Schulförderverein können steuerlich als Schulgeld gelten (Sonderausgaben). Das ist der Fall, wenn sie nachweislich den normalen Schulbetrieb finanzieren. Eine direkte Zahlung an die Schule ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung des Geldes. Beiträge für Betreuung, Unterkunft, Verpflegung oder zusätzliche Angebote zählen nicht dazu. Eltern müssen die Mittelverwendung belegen können.

Inhalt

Wenn der Förderverein den Schulbetrieb finanziert

Im entschiedenen Fall besuchten zwei Kinder eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Ihre Eltern zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 Euro an den gemeinnützigen Förderverein der Schule. Dieser leitete Gelder an die Schulträgerin weiter, eine Stiftung, die die Schule finanzierte. Nach einer Bescheinigung des Fördervereins dienten die Zahlungen dazu, den Eigenanteil des Schulträgers und weitere nicht staatlich finanzierte Betriebskosten der Schule zu decken. Für Betreuung, Unterkunft oder Verpflegung wurden die Beiträge nicht verwendet.

Die Eltern machten die Beiträge in ihrer Steuererklärung als Schulgeld geltend (Sonderausgaben). Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an mit dem Argument, die Zahlungen seien nicht direkt an die Schule geflossen. Außerdem lasse die Satzung des Fördervereins auch andere Verwendungen zu, zum Beispiel für Projekte, Veranstaltungen oder Arbeitsgemeinschaften.

BFH stellt auf die wirtschaftliche Bedeutung ab

Das erstentscheidende FG Münster entschied zugunsten der Eltern. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung unmittelbar an die Schule erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beiträge wirtschaftlich betrachtet Entgelt für den Schulbesuch des Kindes sind.

Für die Eltern, so die Begründung, mache es keinen Unterschied, ob eine Privatschule direkt Schulgeld erhebt oder ob ein Teil der Finanzierung über einen Förderverein organisiert wird. In beiden Fällen entstünden Kosten für den Schulbesuch. Deshalb könne auch eine Zahlung an einen Förderverein als Schulgeld gelten, wenn sie tatsächlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dient.

Nachweis der Mittelverwendung ist entscheidend

Ist bereits in der Satzung des Fördervereins festgelegt, dass die Beiträge an den Schulträger zur Finanzierung des Schulbetriebs weitergeleitet werden, ist die Sache einfach. Fehlt eine solche Regelung, kann der Nachweis aber auch auf andere Weise erbracht werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung des Geldes.

Im Streitfall war dieser Nachweis gelungen. Die Richter stellten fest, dass die Elternbeiträge vollständig in die Finanzierung des Schulbetriebs eingeflossen waren. Die Mittel reichten nicht einmal aus, um den gesamten von der Schulträgerin zu tragenden Eigenanteil abzudecken (BFH-Urteil vom 3.6.2026, Az. X R 27/23).

Das Urteil eröffnet die Möglichkeit, auch Fördervereinsbeiträge steuerlich als Schulgeld anzusetzen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Gelder nachweislich für den normalen Schulbetrieb verwendet werden und nicht für zusätzliche Angebote oder andere Zwecke bestimmt sind.

(MB)

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