Freiwilligendienst wegen Corona verspätet angetreten: Auswirkungen auf das Kindergeld
Wann gibt es für volljährige Kinder weiter Kindergeld?

Freiwilligendienst wegen Corona verspätet angetreten: Auswirkungen auf das Kindergeld

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Ein Kind beendet die Schule und möchte anschließend einen Freiwilligendienst leisten: Das passiert jedes Jahr tausendfach. In den letzten Jahren war die Suche nach einem Projektplatz aber schwieriger als sonst und es vergingen oft mehrere Monate, bis der Dienst angetreten werden konnte. Das kann sich auf den Kindergeldanspruch auswirken, wie dieser Fall zeigt.

 

Inhalt

 

Vor dem Finanzgericht Münster stritten die Eltern einer jungen Frau um das Kindergeld für den Zeitraum von August bis Oktober 2020. Hier eine kurze chronologische Übersicht der Ereignisse, die zum Streit führten:

  • Im Juli 2020 beendete die Tochter ihre Schulausbildung.

  • In der Zeit von April bis Oktober 2020 suchte sie ein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr.

  • Seit dem 20.11.2020 war sie bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt.

  • Ab Januar 2021 absolvierte sie einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps.

  • Zum 01.10.2021 nahm sie ein duales Studium zum Bachelor, Fachrichtung Marketingmanagement, auf.

Mit Bescheid vom 28.08.2020 lehnte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab August 2020 ab. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder lägen nicht vor, die Tochter leiste keinen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst ab.

Vier-Monats-Lücke: Auch während der Coronapandemie gültig?

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann weiterhin Kindergeld, wenn sich das Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt.

Bei einem Überschreiten der Übergangszeit entfällt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift eine Begünstigung vollständig, das heißt, der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Eine Verlängerung der Übergangszeit ist nicht vorgesehen.

Pro Kindergeld: Die Argumente der Eltern

Könnte das während Corona anders sein? So jedenfalls argumentierten die Eltern hier: Die Aufnahme des freiwilligen Dienstes sei ausschließlich pandemiebedingt nicht möglich gewesen. Ihre Tochter habe sich bereits im April 2020 für ein Projekt beworben. Von Mai bis einschließlich Oktober 2020 habe sie sich auf Projektsuche befunden, was pandemiebedingt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Im Oktober 2020 habe sie eine Zusage von einer Projektstelle in Irland erhalten.

Bei Abfassung des Gesetzes sei der Gesetzgeber von normalen Umständen ausgegangen, nämlich davon, dass es jedem Bewerber möglich sei, innerhalb von vier Monaten ein Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr zu finden. Dies sei aber in Pandemiezeiten nicht der Fall. Die erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit Praktika und freiwilligen sozialen Diensten aufgrund der Coronapandemie habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigen können. Insoweit müsse zwingend eine Anpassung erfolgen.

Kontra Kindergeld: Die Argumente des FG Münster

Das FG Münster folgte den Argumenten der Eltern nicht und entschied, dass trotz der coronabedingten Erschwernisse kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Insbesondere konnte das Gericht keine sogenannte »planwidrige Regelungslücke« erkennen (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, Az. 13 K 745/21 Kg).

Eine solche ist nur dort gegeben, wo ein Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht, ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht.

Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen.

Die dort festgelegte Beschränkung des (weiterlaufenden) Anspruchs auf Kindergeld auf Übergangszeiten von höchstens vier Monaten führt zwar zu einer Regelungslücke für darüber hinausgehende, längere Übergangszeiten. Diese Regelungslücke ist aber nicht planwidrig, so das FG Münster:

Der Gesetzgeber habe mit dieser stark typisierenden Vorschrift seinen anerkannten Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen ausgenutzt. Dabei habe er sich bewusst für die Beschränkung der Begünstigung auf Übergangszeiten von höchstens vier Monaten entschieden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Darin spricht sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen die damalige, einen Zeitraum von vier Monaten überschreitende, großzügige Berücksichtigung von Warte- und Übergangszeiten durch das Bundessozialgericht aus und erachtet die eingeführte Höchstdauer von vier Monaten als abschließende Regelung. Denn ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken habe, könne und müsse sich darauf einstellen, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2021 entschieden hat (BFH-Urteil vom 24.5.2012, Az. III R 59/10).

(MB)

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