Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen
Wird Ihr Kind volljährig, gibt es für Sie als Eltern einen weiteren, »neuen« Freibetrag: den Ausbildungsfreibetrag. Als Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie bis zu 924 Euro im Jahr bzw. 77 Euro je Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.

Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen

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Wird Ihr Kind volljährig, gibt es für Sie als Eltern einen weiteren, »neuen« Freibetrag: den Ausbildungsfreibetrag. Als Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie bis zu 924 Euro im Jahr bzw. 77 Euro je Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.

Offiziell heißt der Freibetrag »Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes«. Er soll den ausbildungsbedingten Mehrbedarf bei einer auswärtigen Unterbringung Ihres Kindes abdecken.

Unter diesen Voraussetzungen bekommen Sie den Ausbildungsfreibetrag:

  • Ihr Kind befindet sich in Berufsausbildung,

  • Ihr Kind ist auswärtig untergebracht,

  • Ihr Kind ist volljährig und

  • Sie haben für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder.

Sind alle Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag erfüllt, wird unterstellt, dass Ihnen Aufwendungen für die Berufsausbildung Ihres Kindes entstehen. Sie erhalten dann als Ausbildungsfreibetrag bis zu 924 Euro im Jahr bzw. bis zu 77 Euro je Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahrs vor, ermäßigt sich der Freibetrag von 924 Euro für jeden Kalendermonat, für den die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (=77 Euro). Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Kind im Laufe des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hat.

In der Steuererklärung tragen Sie den Ausbildungsfreibetrag in der »Anlage Kind« unter »Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes« ein.

Auf die tatsächliche Höhe Ihrer Aufwendungen kommt es nicht an. Der Ausbildungsfreibetrag ist also ein »echter« Freibetrag, mit dem alle anfallenden Aufwendungen abgegolten werden. Haben Sie tatsächlich höhere Kosten, können Sie diese leider nicht geltend machen.

924 Euro sind nicht viel und werden Ihre Kosten keinesfalls decken. Allerdings wird sich an diesem Betrag – der übrigens seit 1980 nicht erhöht wurde! – so bald nichts ändern.

Zwar haben aktuell die Bundesländer gefordert, den Freibetrag auf 1.800 Euro anzuheben, um dem gestiegenen Preisniveau, der allgemeinen Kostenentwicklung und insbesondere dem stetig wachsenden Mietpreisniveau Rechnung zu tragen. Das lehnt der Bundestag jedoch ab. In einer Mitteilung des Bundestags vom 29.9.2020 heißt es dazu:

»Die Bundesregierung lehnt die Anhebung des seit 1980 nicht mehr veränderten Höchstbetrags der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, ab. [...] Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes würden bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp zwölf Milliarden Euro jährlich führen, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen würden. Vor diesem Grund werde eine zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgelehnt. [...]«

Was bedeutet »auswärtige Unterbringung«?

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor,

  • wenn Ihr Kind für eine gewisse Dauer außerhalb Ihres elterlichen Haushalts untergebracht ist. Das ist der Fall, wenn Ihr Kind während der ganzen Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, zum Beispiel für die Dauer eines Studiensemesters oder -trimesters, auswärtig untergebracht ist.

  • wenn Ihr Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus Ihrem Haushalt ausgegliedert ist. Dies bedeutet, Ihr Kind wohnt nicht bei Ihnen und ist vor allem hinsichtlich Einkauf und Verpflegung, Wäsche oder Reinigung der Räume eigenständig.

Eine auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist: Führen die Eltern getrennte Haushalte und wohnt das Kind bei einem Elternteil, so ist es, vom anderen Elternteil aus gesehen, nicht auswärtig untergebracht.

Welche Gründe für die auswärtige Unterbringung maßgebend sind, ist dem Finanzamt egal. Es spielt auch keine Rolle, ob Ihr Kind verheiratet ist und mit seinem Ehepartner bzw. seiner Ehepartnerin eine gemeinsame Wohnung unterhält oder die auswärtige Unterbringung notwendig oder zwangsläufig ist.

Selbst die Unterbringung in einer Ihnen gehörenden Eigentumswohnung ist eine auswärtige Unterbringung, wenn Ihr Kind dort einen eigenen Haushalt führt.

Beispiele für eine auswärtige Unterbringung: Ihr Kind lebt

  • in einem Internat oder einem Heim;

  • bei Verwandten;

  • in einer Ihnen gehörenden Eigentumswohnung und führt dort einen eigenen Haushalt;

  • in der Wohnung seines Lebensgefährten/-gefährtin oder Ehepartners/-partnerin;

  • in einer (reinen) Wohngemeinschaft;

  • in einer Studentenbude;

  • in einer eigenen Mietwohnung im selben Haus wie Sie.

Je näher Ihr Kind zu Ihrem Haushalt lebt, desto eher wird das Finanzamt einer Ausgliederung aus Ihrem Haushalt widersprechen wollen. Gute Argumente für eine Ausgliederung trotz einer Nähe zu Ihrem Haushalt sind zum Beispiel:

  • Ihre Wohnung bietet Ihrem Kind nicht genug Platz, um genügend Ruhe für seine Ausbildung zu haben.

  • Ihr Kind möchte mit seinem Lebenspartner bzw. seiner Lebenspartnerin in einem eigenen Haushalt zusammenleben.

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(MB)

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