Ehepaare: Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer richtig absetzen

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Bei einem Arbeitszimmer, das Ehepartner gemeinsam nutzen, dürfen nur die Kosten des jeweiligen Nutzungsanteils geltend gemacht werden.

Der Fall: Ein Ehepaar besitzt ein Haus in Miteigentum. Beide Ehepartner sind nichtselbstständig berufstätig. Das häusliche Arbeitszimmer wollen sie wie folgt absetzen:

  • 2005 und 2006: Der Ehemann, ein Außendienstmitarbeiter, setzt die Kosten zu 100% ab.
  • 2007: Jetzt setzt die Ehefrau die Kosten zu 100% ab. Denn aufgrund der geänderten Vorschriften zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers konnte der Ehemann das Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen. Die Ehefrau war in Heimarbeit beschäftigt, bei ihr bildete das Arbeitszimmer also den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Das Finanzamt erkannte jeweils nur 50% der Kosten an. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Begründung: Zwar liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau tatsächlich im häuslichen Arbeitszimmer. Trotzdem gingen die Richter davon aus, dass das Arbeitszimmer auch weiterhin vom Ehemann mitbenutzt wurde. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung - jeweils Hälftige Nutzung durch Ehemann und Ehefrau - sei daher zu Recht erfolgt (FG Köln, Urteil vom 23.4.2009, Az. 10 K 82/09).

Steuertipp
Wenn die Ehefrau hätte nachweisen können, dass sie das Arbeitszimmer tatsächlich alleine nutzt, dann hätte sie die gesamten Kosten steuerlich geltend machen dürfen! In einem solchen Fall bezieht sich dann nämlich selbst bei einem Haus in Miteigentum das Nutzungsrecht einkommensteuerrechtlich auf den gesamten Raum. Die eigentumsrechtliche Zuordnung spielt keine Rolle.

Mehr zu den abzugsfähigen Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer
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