Altersteilzeit bleibt nach wie vor attraktiv
In bestimmten Branchen besteht ein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit.

Altersteilzeit bleibt nach wie vor attraktiv

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Die gesetzliche Förderung von Altersteilzeit ist ausgelaufen. Aber nach wie vor ist der vorzeitige Abschied vom Chef für jährlich rund eine Viertel Million Arbeitnehmer attraktiv. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch hierauf, doch es bestehen Wege, die zum Gelingen führen.

Zum Teil ergibt sich nämlich ein Anspruch auf Altersteilzeit aus Tarifverträgen. Doch auch einzelvertraglich kann eine Altersteilzeit vereinbart werden. Für manche mittlere und größere Unternehmer ist die Altersteilzeit-Lösung kostengünstiger als Abfindungszahlungen. Mitunter besteht sogar die Wahl zwischen Abfindung und Altersteilzeit.

Vom Ende der Altersteilzeit kann also keine Rede sein – obwohl ein großer Teil der staatlichen Altersteilzeit-Förderung bereits 2009 weggefallen ist. Doch auch heute ist ein Einstieg in die Altersteilzeit noch möglich. Allerdings ohne die Förderleistungen, die die Bundesagentur für Arbeit früher gegenüber Arbeitgebern erbracht hat.

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Wie geht Altersteilzeit?

Das Konzept ist einfach: Arbeitszeit halbieren und entweder nur halb so viel wie vorher in Teilzeit arbeiten oder die erste Hälfte der Altersteilzeit voll arbeiten und dann entsprechend früher in Rente gehen. Auch andere Modelle sind möglich. Wichtig ist nur, dass sich über die gesamte Laufzeit des Vertrags rechnerisch eine halbierte Arbeitszeit ergibt.

Wie die Arbeitszeit in dieser Zeit verteilt wird, regeln Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber. Überwiegend funktioniert das Ganze nach dem sogenannten Blockmodell. Das heißt beispielsweise: Sie arbeiten drei Jahre voll und danach drei Jahre gar nicht und werden die gesamte Zeit entsprechend einer Teilzeitstelle entlohnt. Möglich ist aber auch: Sie arbeiten sechs Jahre auf einer halben Stelle, also in echter Teilzeit.

Was das Arbeitsentgelt betrifft, so haben die Betroffenen über die ganze Zeit Anspruch auf ihr halbes Bruttoentgelt. Hinzu kommen Zuschläge, zu deren Zahlung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, wenn das Ganze als Altersteilzeit gelten soll, sowie weitere tariflich oder einzelvertraglich geregelte Zuschläge.

Für aktuelle Altersteilzeitler gibt es folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: Vor allem ist der Betrag, um den der Arbeitgeber den Arbeitslohn der Altersteilzeitler aufstockt, weiterhin sozialversicherungs- und steuerfrei. Der Arbeitslohn unterliegt bei der Steuer jedoch – ähnlich wie das Kurzarbeitergeld oder das Arbeitslosengeld I – dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Dieser Progressionsvorbehalt führt dazu, dass an sich steuerfreie Entgeltersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.

Altersteilzeitler sollten daher im Zweifelsfall Geld für den Fiskus zurücklegen – sicherheitshalber 10 % bis 20 % des Aufstockungsbetrags, den der Arbeitgeber auf den Teilzeitlohn aufgeschlagen hat.

Wo ist Altersteilzeit weiterhin möglich?

In wichtigen Branchen – wie Metall, Chemie und Papier und teilweise im öffentlichen Dienst – gibt es nach wie vor tarifliche Regelungen zur Altersteilzeit.

Ob für Sie Altersteilzeit infrage kommt, können Sie bei Ihrem Betriebsrat oder der Personalabteilung erfragen. Zur Voraussetzung gehört meist eine längere Betriebszugehörigkeit. Zudem kann in der Regel nur ein bestimmter Prozentsatz (beispielsweise 4 %) der Beschäftigten eines Betriebs von der Altersteilzeit Gebrauch machen.

Bis zu welchem Endalter Altersteilzeit vereinbart wird, kann in gewissem Rahmen einzelvertraglich geregelt werden. Sie muss allerdings mindestens bis zu einem Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld hinreichen, meist also bis zum 63. Geburtstag, und kann höchstens bis zum regulären Rentenalter vereinbart werden (derzeit also bis zum 66. Geburtstag).

Gerade Arbeitnehmer, die auf viele Rentenversicherungsjahre kommen, sollten die für sie geltende persönliche Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Blick haben. Diese Altersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren. Wer in diesem Alter auf 45 anerkannte Versicherungsjahre kommt, kann abschlagsfrei in Rente gehen. Die Jahre der Altersteilzeit werden hierbei voll mitgerechnet.

(MS)

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