Häusliches Arbeitszimmer: abzugsfähige Kosten

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Dürfen Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer noch steuerlich geltend machen? Lesen Sie hier, welche Kosten Sie absetzen dürfen - und welche nicht.

Alle Kosten, die Sie dem Arbeitszimmer direkt oder anteilig zuordnen können, sind absetzbar. Direkt dem Arbeitszimmer zuordenbar sind zum Beispiel die Kosten für die Ausstattung, Renovierung oder die nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers. Diese Aufwendungen können Sie in voller Höhe absetzen.

Anteilig werden dem Arbeitszimmer die Kosten für die Unterhaltung des Arbeitszimmers zugeordnet. Das sind zum Beispiel Wohnungsmiete, Abschreibungen, Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr und vieles mehr. Diese Kosten entstehen eigentlich für die gesamte Wohnung. Da aber das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, können die Kosten anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden und sind anteilig abzugsfähig.

Nicht abziehbar sind dagegen Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eines Gartens (BFH, Beschluss vom 14.3.2008, Az. IX B 183/07). Ausnahmen:

  1. Sowohl das Arbeitszimmer als auch der Garten dient der Erzielung von Vermietungseinkünften oder
  2. die Aufwendungen wurden veranlasst durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet.

Hintergrund:

Viele Angestellte, Beamte und Lehrer haben zu Hause ein Arbeitszimmer. Darin erledigen sie berufliche Aufgaben, bewahren berufliche Unterlagen und Arbeitsmittel auf, bilden sich beruflich weiter oder üben eine Nebentätigkeit aus. Doch leider kann nicht jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzt, die Kosten steuerlich geltend machen.

Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.

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