Freiwilliges Soziales Jahr verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld!

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Auch für Kinder, die ein Freiwilliges Soziales Jahr geleistet haben, gibt es nur bis zum Alter von 25 Jahren Kindergeld. Eltern von Zivildienstleistenden erhalten länger Kindergeld. Warum das so richtig ist, erklärt das FG Münster.

Der klagende Vater hatte vor Gericht angeführt, er sei im Vergleich zu Eltern, deren Kinder Zivildienst leisteten, benachteiligt. Denn Zivildienstleistende erhalten eine wesentlich höhere Vergütung als diejenigen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) ableisteten. Zudem könnten, so der Vater, viele Zivildienstleistende diensteigene Unterkünfte nutzen. Daraus schloss er, dass Zivildienstleistende während der Zeit des Zivildienstes nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind.

Absolventen eines FSJ erhalten dagegen nur ein Taschengeld. Ihre übrigen Unterhalt müssen sie durch weitere Arbeit oder die Unterstützung ihrer Eltern finanzieren. Die Eltern von Kindern, die sich für ein freiwilliges soziales Jahr entschieden, seien daher überdurchschnittlich belastet, erklärte der Vater des FSJlers.

Späterer Einstieg ins Berufsleben wegen FSJ

Daraus folge nun, argumentierte er weiter, dass auch die Eltern von FSJlern länger Kindergeld erhalten müssten. Dafür spreche zudem, dass § 32 Abs. 5 EStG, darin geht es um den verlängerten Bezug des Kindergelds, dem Umstand Rechnung trage, dass ein Kind während der Dauer des Wehr- oder Zivildienstes keiner Berufsausbildung nachgehen könne. Auch ein Kind, das ein freiwilliges soziales Jahr ableiste, könne in dieser Zeit keine Berufsausbildung absolvieren, steige entsprechend später ins Berufsleben ein und belaste die Eltern länger mit Unterhaltsverpflichtungen.

Knackpunkt: während des FSJ gibt es weiter Kindergeld – beim Zivildienst nicht

Dass die Eltern von FSJlern während des sozialen Engagements ihrer Kinder weiterhin Kindergeld beziehen, die Eltern von Zivildienstleistenden während des Zivildienstes aber leer ausgehen, hielt er für nicht entscheidungserheblich.

Das kam bei den Richtern allerdings nicht gut an. Die Gleichstellung des FSJ mit dem früheren Zivil- und Grundwehrdienst sei vom Gesetz nicht vorgesehen, erklärten sie. Denn während der Zeiten beim Bund bzw. beim Zivildienst sei kein Kindergeld gezahlt worden, bei einem FSJ dagegen schon.

Wenn nun die Eltern von FSJlern für ihr Kind auch nach dem 25. Geburtstag Kindergeld bekämen, entstehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern von Wehr- oder Zivildienstleistenden. Das ist natürlich nicht gewollt (FG Münster vom 23.4.2012, 10 K 3219/11 Kg ).

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