Ehrenamtliche Kammermitglieder: Steuerliche Behandlung von Entschädigungen
Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in der Kammer können steuerfrei sein. -Symbolbild-

Ehrenamtliche Kammermitglieder: Steuerliche Behandlung von Entschädigungen

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Mit der Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der sogenannten verkammerten Berufe befasste sich das Finanzministerium Sachsen-Anhalt. Betroffen sind insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Apotheker, aber auch ehrenamtliche Mitglieder der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt führt in einem Erlass vom 17.5.2023 (Az.45-S 2337-113) aus, dass es sich bei den von den Kammern gezahlten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich um Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit handelt. Allerdings kommen hierfür verschiedene Steuerbefreiungen in Betracht.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Wird für die Tätigkeit in der Kammer eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese steuerfrei sein (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Entschädigung

  • nicht für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt wird,

  • den tatsächlichen Aufwand offenbar nicht übersteigt und

  • dafür bestimmt ist, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar wären.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen von Aufwendungen in Höhe von 250 Euro im Monat ausgegangen werden, ohne dass entsprechende Kosten nachgewiesen werden müssen. Entschädigungen bis zu dieser Höhe sind also steuerfrei.

Abwesenheitsentschädigungen dagegen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Denn solche Entschädigungen werden üblicherweise für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt.

Erstattung von Reisekosten

Auch für eine Reisekostenerstattung duch die Kammern greift eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 13 EStG). Die Vergütung nachgewiesener Übernachtungskosten ist ebenso steuerfrei wie Verpflegungsmehraufwendungen in gesetzlicher Höhe (28 Euro für volle Abwesenheitstage und 14 Euro für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden oder An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen). Und auch eine pauschale Reisekostenvergütung ist steuerfrei möglich, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt und die öffentlich-rechtliche Satzung der Kammer dies vorsieht.

Die erstatteten Beträge müssen in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen erfasst werden. Bei der Ermittlung des Gewinns müssen sie dann nach der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wieder abgezogen werden. Nur so wird die zustehende Steuerbefreiung nachvollzogen.

(LBW)

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