Unbezahlte Probearbeit: Arbeitslosengeld zurückgefordert
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Unbezahlte Probearbeit: Arbeitslosengeld zurückgefordert

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Wer Arbeitslosengeld bezieht, sollte auch eine unbezahlte Probearbeit unbedingt der Arbeitsagentur melden, sonst droht der Verlust des Arbeitslosengelds. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AL 15/19).

Das Arbeitslosengeld (ALG) steht denjenigen zu, die nach den gesetzlichen Regelungen als arbeitslos gelten. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Beschäftigung in der Woche 15 Stunden oder mehr umfasst.

Das gilt auch dann, wenn es sich um eine unbezahlte Probearbeit handelt. Arbeitslosengeld, das ab Beginn einer (unangemeldeten) Probearbeit bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung gezahlt wird, ist zu erstatten. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies die hiergegen erhobene Klage zurück.

Worum ging es in diesem Fall?

Ein arbeitsloser Berufskraftfahrer hatte die Zumutung auf sich genommen, eine Woche auf Probe ohne Vergütung bei einer Firma zu arbeiten – in der Hoffnung, danach eine Anstellung zu erhalten. Doch das funktionierte nicht.

Es kam aber noch schlimmer: Weil er die Arbeitsagentur nicht über die Probearbeit informiert hatte, wurde von ihm anschließend auch noch das seit Beginn der Probearbeit gezahlte Arbeitslosengeld zurückverlangt – einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.

Wie lauten die Vorschriften?

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist die Aufnahme einer – bei der Arbeitsagentur angemeldeten – Nebenbeschäftigung durchaus erlaubt. Diese muss jedoch "weniger als 15 Stunden wöchentlich" umfassen. Das regelt § 138 Absatz 3 im Sozialgesetzbuch SGB III. Wird die 15-Stunden-Grenze erreicht oder überschritten, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor – ganz gleich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde oder nicht.

Damit entfällt der Leistungsanspruch. Mehr noch: Auch nach dem Ende einer solchen Beschäftigung liegt so lange keine Arbeitslosigkeit vor – und es besteht auch kein Anspruch mehr auf ALG –, bis eine erneute Arbeitslosmeldung und ein neuer Antrag auf ALG erfolgt.

Das bedeutet: Leistungen, die in diesem Zeitraum ohne Rechtsanspruch gezahlt wurden, müssen zurückgezahlt werden.

Wie flog der "ahnungslose" Arbeitslose auf?

Im Fall, der vor dem LSG verhandelt wurde, hatte der Kraftfahrer vom 1.2.2017 bis zum 7.2.2017 unbezahlte Probearbeit geleistet. Ein Arbeitsverhältnis kam anschließend nicht zustande. Die Arbeitsagentur erfuhr hiervon erst zweieinhalb Monate später am 20.4.2017 im Rahmen eines Datenabgleichs.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde daraufhin umgehend gestoppt. Zudem verlangte die Agentur das seit dem 1.2.2017 ohne Rechtsanspruch gezahlte Arbeitslosengeld zurück – einschließlich der auf das Arbeitslosengeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Dabei ging es insgesamt um rund 5.000,– €.

Das vom Betroffenen vorgebrachte Argument, er habe die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht gekannt, stieß bei der Arbeitsagentur und auch beim LSG auf taube Ohren. Letzteres befand: Im Merkblatt für Arbeitslose werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld unter anderem bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden entfalle.

Bei der Antragstellung habe er durch einen Mausklick bestätigt, dass er das Merkblatt erhalten habe. Andernfalls hätte sein Antrag auf Arbeitslosengeld gar nicht an die Arbeitsagentur übermittelt werden können. Mithin habe er grob fahrlässig gehandelt.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ist rechtskräftig. Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wurde vom obersten deutschen Sozialgericht am 2.6.2021 abgelehnt (Az. B 11 AL 11/21 B).

Wer partout auf die Forderung eines Arbeitgebers nach unbezahlter Probearbeit eingehen möchte, sollte sich umgehend an die Arbeitsagentur wenden. Diese kann die Probearbeit bewilligen und – beispielsweise – durch die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld fördern. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 45 Absatz 1 Sozialgesetzbuch SGB III.

(MS)

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