Kein Arbeitsunfall wegen Telefonierens

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Auch für Fußgänger gilt: Wer auf dem Arbeitsweg telefoniert, genießt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Der direkte Weg zur Arbeit und die Rückkehr nach Hause stehen im Prinzip unterm Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg allerdings wesentlich darauf zurückzuführen, dass jemand auf dem Handy telefonierte, entfällt der Unfallversicherungsschutz, entschied das Sozialgericht Frankfurt (Az. S 8 U 207/16, rechtskräftig).

In Frankfurt wurde über die unfallversicherungsrechtliche Bewertung eines Unfalls verhandelt, den eine 56-jährige Frau auf dem direkten Heimweg von ihrem Arbeitsplatz – als Hausdame in einem großen Hotel – zu ihrer Wohnung erlitten hatte.

Dieser Weg steht normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – egal ob er zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Pkw zurückgelegt wird.

Doch der Unfall – die Betroffene wurde beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst – ereignete sich, als sie mit dem Handy telefonierte. Es handelte sich also in der Sprache der Unfallversicherung um eine "gemischte Tätigkeit". Diese war sowohl beruflicher (direkter Heimweg vom Job) als auch privater Natur (privates Telefonat).

Das Frankfurter Gericht war nach den Auswertungen einer Videoaufzeichnung und aufgrund von Zeugenaussagen der Überzeugung, dass der private Anteil bei der Unfallverursachung dominierte.

O-Ton Sozialgericht: "Weder erkannte noch hörte sie aufgrund des Telefons am linken Ohr die herannahende U-Bahn, zumal die U-Bahn auf der gleichen Höhe wie die Klägerin war, als diese unvermittelt nach links in den Schienenbereich abbog. Darüber hinaus nahm die Klägerin offenkundig nicht wahr, dass weitere Passanten am Bahnübergang standen und warteten."

Mithin hatte die Betroffene keinen Anspruch auf die besonderen Leistungen der Unfallversicherung.

Wichtig: Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn das Telefonat beruflicher Natur gewesen wäre – etwa wenn der Arbeitgeber angerufen hätte, um eine dienstliche Angelegenheit zu besprechen.

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