Führerschein: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei ersetzen?

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Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis können steuerfrei ersetzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist.

Grundsätzlich gilt: Der Führerschein ist Privatsache. Daher können für den Erwerb der Fahrerlaubnis auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ein steuerfreier Ersatz der Kosten durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Doch nach der Einführung des EU-Führerscheins urteilen einige Finanzämter in diesem Punkt zu streng:

  • Wer seine Fahrprüfung nach Einführung des EU-Führerscheins abgelegt hat, darf nur Pkw bis zu einem Gesamtgewicht 3,5 Tonnen fahren (Klasse B).
  • Autofahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor Einführung des EU-Führerscheins gemacht haben, dürfen hingegen auch kleine Lkw bis 7,5 Tonnen lenken (Klasse B, CE, C1E).

Problem: Weil früher die Klassen CE und C1E im "normalen" Führerschein enthalten waren, gehen einige Finanzämter davon aus, dass es sich um ein Privatvergnügen handelt, wenn man darin nachträglich eine Fahrprüfung ablegt.

Das stimmt nicht. Die Klassen CE und C1E sind "im normalen Alltagsleben nicht üblich", stellt das Bayerische Landesamt für Steuern klar. Der Erwerb des Führerscheins in diesen Klassen ist beruflich veranlasst. Deshalb darf der Arbeitgeber die Kosten dafür steuerfrei übernehmen (LfSt Bayern, Verfügung vom 26.6.2009, Az. S 2332.1.1 - 3/3 St 32/St 33).

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