Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind normal steuerpflichtig

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Um den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, werden entlassene Arbeitnehmer oftmals befristet im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vom bisherigen Arbeitgeber in eine sog. Transfergesellschaft überführt.

Kurzarbeitergeld: Steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt

Das dabei von der Bundesagentur für Arbeit nach § 111 SGB III ausgezahlte Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) gehört als Kurzarbeitergeld zu den nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfreien Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld: Voll steuerpflichtig

Häufig ist geregelt, dass die Transfergesellschaft im Rahmen des Transfer-Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer zahlt. Diese Aufstockungsbeträge sind normal steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie mit Rücksicht auf das Transfer-Arbeitsverhältnis geleistet bzw. durch dieses veranlasst sind.

Es handelt sich dabei nicht um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die nach der sog. Fünftelregelung begünstigt ist (BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 44/17).

Das war der Ausgangsfall

Mit dieser Entscheidung hat der BFH sich gegen die Meinung des FG Münster gestellt, das den Fall in erster Instanz entschieden hatte.

Die Richter des FG Münster waren der Meinung gewesen, der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stelle keinen laufenden Arbeitslohn dar, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung. Ihr Argument: Die Aufstockungsbeträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitnehmer von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können (FG Münster, Urteil vom 15.11.2017, Az. 7 K 2635/16).

Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der mehr als 24 Jahren bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt gewesen war. Aufgrund der Stilllegung eines Werks hatte er mit seinem Arbeitgeber und einer Transfer GmbH einen Vertrag geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde.

Daneben hatte sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Arbeitnehmers für ein Jahr verpflichtet, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.

Der Arbeitnehmer hatte diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung angesehen, wohingegen das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwerfen wollte. Dieser Auffassung des Finanzamts hat sich der BFH nun angeschlossen.

(AI/MB)

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