Bezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers jetzt sozialversicherungspflichtig

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Ab 1.7.2009 fallen bei der bezahlten Freistellung eines Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge an. Bisher waren ab Freistellung keine Beiträge zu zahlen.

Bisher galt in der Sozialversicherung der Grundsatz, dass ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nur dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt. Danach unterlag ein aufgrund eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags von der Arbeit freigestellter Arbeitnehmer, dem das Gehalt weiter gezahlt wurde, nicht der Sozialversicherungspflicht.

Allerdings hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits vor einem Jahr entschieden, dass in einem solchen Fall der freigestellte Arbeitnehmer so lange versicherungspflichtig bleibt, wie das Arbeitsverhältnis fortbesteht (BSG, Urteil vom 24.9.2008, Az. B 12 KR 22/07 R).

Nach längerer Prüfung schließen sich nun die Spitzenverbände in der Sozialversicherung offiziell der geänderten Rechtsauffassung an (Besprechungsergebnis vom 30./31.3.2009). In Zukunft endet das sozialversicherungsrechtliche versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis nicht mehr wie bisher mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeitsleistung. Arbeitgeber müssen spätestens ab 1.7.2009 für freigestellte Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das bedeutet eine größere rechtliche Klarheit, aber auch zusätzliche finanzielle Belastungen für Arbeitgeber.

Um solche Fälle geht es:

  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge,
  • Kündigungen in einem arbeitsgerichtlichen Prozess,
  • Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit,
  • Anspruch auf Resturlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
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