Altersteilzeit: Besteuerung während der Freistellungsphase beim Blockmodell

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Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell erzielt werden, sind keine Versorgungsbezüge, sagt der BFH. Die Folge: Der Altersteilzeitler kann weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Sachverhalt: Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 war er von der Dienstleistung vollständig freigestellt. In seiner Steuererklärung erklärte der Kläger den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31.12.2009 entfallenden Teil seiner Bezüge als Versorgungsbezüge. Nach Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts handelte es sich bei den Einnahmen dagegen um laufenden Arbeitslohn.

Das sagt der BFH: Der BFH hat diese Rechtsauffassung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist.

Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen, erklärten die Richter. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge (BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 5/12 ).

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