Erbschaftsteuerpflicht auch nach Wegzug aus Deutschland
Erbschaftsteuerpflicht kann auch nach dem Wegzug aus Deutschland noch bestehen.

Erbschaftsteuerpflicht auch nach Wegzug aus Deutschland

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Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen unentgeltliche Übertragungen mit Beteiligung von Steuerinländern. Dabei genügt es, wenn eine der beteiligten Personen Steuerinländer ist, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Doch was geschieht, wenn die Beteiligten vor der Schenkung oder dem Erbfall ins Ausland ziehen?

Ohne eine zusätzliche Regelung im Steuergesetz könnte so die deutsche Steuerpflicht vor einer Vermögensübertragung vermieden werden.

Dieses frühere Steuerschlupfloch hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahren geschlossen. Das Erbschafsteuergesetz definiert auch deutsche Staatsangehörige, die nicht länger als fünf Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland haben, als Steuerinländer.

Die Rechtsfolge: Schenkungen und Erbschaften, die weniger als fünf Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland anfallen, unterliegen weiterhin der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach deutschem Recht.

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Mit dieser Vorschrift muss sich nun das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Geklagt hat ein Steuerpflichtiger, der gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr 2011 in die Schweiz gezogen ist. Schon im Dezember 2011 erhielt er eine wertvolle Immobilie von der Mutter geschenkt, 2013 verstarb die Mutter und er erbte ihr Vermögen.

Nachdem das Finanzamt beide Vermögensübergänge nach dem Erbschaftsteuergesetz besteuerte, klagte er vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof, er sei durch die Besteuerung der Schenkung nach dem Wegzug aus Deutschland verfassungswidrig gegenüber anderen Steuerpflichtigen ungleich behandelt worden. Die Besteuerung hätte andere Wegziehende ohne deutsche Staatsangehörigkeit nicht getroffen. Dies widerspreche sowohl dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes als auch europarechtlichen Regelungen.

Der Steuerpflichtige unterlag auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 12.10.2022, Az. II R 5/20). Die obersten Finanzrichter sahen weder einen Verstoß gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz. Zudem wiesen sie den Kläger auf die Möglichkeit hin, der Besteuerung durch Aufgabe seiner deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Übertragungsvorgang zu entgehen.

Ob die Einschätzung des BFH zutreffend ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde liegt dort seit Juni 2023 unter dem Az. 1 BvR 325/23 vor.

(AI)

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