Seit 1.1.2019 mehr Leistungen von der Rentenkasse

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Zum 1.1.2019 sind eine Reihe von Leistungsverbesserungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft treten. Zugleich sollen Rentenniveau und Rentenbeitrag bis 2025 stabil bleiben. Das sieht das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Bei dem jüngsten Reformvorhaben heißt das entscheidende Stichwort Zurechnungszeit. Diese Zeit ist wichtig, weil Erwerbsminderung derzeit im Durchschnitt schon im Alter von 51 Jahren eintritt – das heißt: in einem Alter, in dem die Betroffenen erst ganz geringe Rentenansprüche erworben haben. Die Zurechnungszeiten sollten bislang – rentenrechtlich zumindest – die Lücke zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Rentenalter zumindest einigermaßen schließen.

Für Neurentner ab 2019 soll diese Lücke sogar vollständig geschlossen werden. Bei der Rentenberechnung wird dann so getan, als ob der Rentenbezieher bis zum regulären Rentenalter mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst (das jeweils in Relation gesetzt wird zum Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten) weitergearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätte.

Die Zurechnungszeit soll für neue Erwerbsminderungsrentner ab dem 1.1.2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben werden (statt bisher: 62 Jahre und sechs Monate). Zur Erläuterung: Mit 65 Jahren und acht Monaten können Versicherte des Jahrgangs 1954 die reguläre Altersrente erhalten. Ab 2020 steigt die Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrentner bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.

Die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt wird Erwerbsminderungsrentnern mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung im Schnitt monatlich ca. 70,– € mehr Rente bringen.

Wichtig ist aber weiterhin: Die meisten Erwerbsminderungsrentner müssen bei ihrer Rente noch einen Abschlag von 10,8 % hinnehmen. Folgendes Beispiel zeigt, wie dabei gerechnet wird.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält ab Januar 2019 im Alter von genau 50 Jahren Erwerbsminderungsrente. Zu diesem Zeitpunkt hat er 30 Entgeltpunkte (EP) auf seinem Rentenkonto. Aus seinem Konto ergibt sich weiter, dass er bis zu diesem Zeitpunkt pro Versicherungsjahr genau einen EP erarbeitet hat. Ihm werden (bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten) 15 Jahre und 8 Monate Zurechnungszeit anerkannt. Damit kommt er auf 15 2/3 weitere Entgeltpunkte, insgesamt also auf 45 2/3 EP. Eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird 2019 an Neurentner nur dann gezahlt, wenn diese bei Renteneintritt mindestens 64 Jahre und 2 Monate alt waren (nach § 264d SGB VI, der unverändert weiter gilt). Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs dieser Rente werden 0,3 % Rentenabschlag fällig maximal aber 10,8 %. Dieser Maximalsatz gilt derzeit, wenn die Rente mit 61 Jahren und zwei Monaten oder vorher bezogen wird – so wie im Beispielfall. Von den 45 2/3 EP werden im Beispielfall damit 10,8 % abgezogen. Das sind 4,93 EP. Es bleiben damit nur 40,74 EP. Das bringt nach dem derzeitigen Stand in Westdeutschland eine monatliche Rente in Höhe von 1.304,90 €. Hiervon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Zum Vergleich: Nach dem bis Ende 2018 geltenden Recht wäre die Rente auf Basis von 37,687 EP berechnet worden.

Wichtig: Die verbesserte Regelung zu Zurechnungszeiten gilt nicht für diejenigen, die bereits Ende 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Gegebenenfalls kann sich deshalb eine Aufschiebung des Renteneintritts lohnen.

Zurechnungszeiten gelten auch für Hinterbliebenenrenten

Die verbesserte Regelung über Zurechnungszeiten gilt genauso auch für Hinterbliebenenrenten, wenn der Ehepartner (bzw. bei Waisenrenten: das Elternteil) früh verstorben ist und noch keinen Anspruch auf die reguläre Altersrente hatte. In diesem Fall wird ab 2019 die Zeit zwischen dem Ableben des Betroffenen und dem zum Todeszeitpunkt geltenden regulären Rentenalter genau wie oben skizziert fiktiv durch eine Zurechnungszeit aufgefüllt. Geregelt ist dies in § 59 Nr. 6 und § 264 SGB VI.

Verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn Kinder vor 1992 geboren wurden

Die Verbesserungen werden in der Öffentlichkeit unter dem Begriff Mütterrente kommuniziert. Für Mütter, deren Kind(er) vor 1992 geboren wurden – und ebenso für erziehende Väter – wurde bis zum 30.6.2014 ein Jahr Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Seitdem wird ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet. Künftig sollen alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind noch ein halbes Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet bekommen, unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder. Dies entspricht einem zusätzlichen halben Rentenpunkt. Pro Kind sind also künftig bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten. Diese 2,5 EP gibt es für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde. Wurden drei Kinder vor 1992 geboren, so gibt es also zusätzlich zu den bislang gewährten 6 EP noch weitere 1,5 EP. Wurde ein Kind ab 1992 und zwei Kinder vor 1992 geboren, so gibt es zusätzlich einen EP.

Die Neuregelung gilt sowohl für diejenigen, die bereits Rente beziehen (Bestandsrentner/innen) als auch für Neurentner/innen. Von der Mütterrente profitieren rund 9,7 Millionen Mütter und (wenige) Väter, die in den ersten Lebensjahren eines Kindes dessen Erziehung übernommen haben.

Wer bereits heute eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält, bei der Kindererziehungszeiten aus der Zeit vor 1992 berücksichtigt sind, dessen Rente wird automatisch und ohne Antrag um einen Zuschlag für Kinderziehung erhöht. Da hierfür 9,7 Millionen Rentenkonten bearbeitet werden müssen, wird die Auszahlung allerdings erst später und dann rückwirkend ab Januar 2019 erfolgen. Wer noch keine Rente erhält und vor 1992 Mutter oder Vater geworden ist, sollte in seiner Rentenauskunft nachschauen. Wer das Kind überwiegend erzogen hat, müsste auf seinem Rentenkonto bereits eine 24-monatige Kindererziehungszeit vorfinden. Daraus werden nun 30 Monate, die beim Rentenantrag berücksichtigt werden. Auch hier muss kein Antrag gestellt werden.

Beitragsentlastung für Niedrigverdiener bei gleichzeitigem Erwerb höherer Rentenversicherungsansprüche

Bisher sprach man von Midijobs bzw. von einer Gleitzone. Künftig heißt diese Zone Übergangsbereich. Diese Zone wird künftig auf Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 1.300,– € (bisher 850,– €) ausgeweitet. Nach wie vor gilt: Beschäftigte in diesem Brutto-Lohnbereich müssen nur verringerte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bisher endete die Gleitzone bei einem Verdienst in Höhe von brutto 850,– €. Ab diesem Betrag war der volle Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Künftig beträgt die monatliche Entlastung bei einem Verdienst von 850,– € monatlich etwa 22,50 €. Bei einem Verdienst von 1.100,– € beläuft sich die Entlastung immerhin noch auf etwa 10,– € pro Monat. Zudem werden Arbeitnehmer in der bisherigen Gleitzone (450,– € bis 850,– €) stärker als bisher entlastet.

Neu ist zudem: Obwohl die Betroffenen nur verringerte Rentenbeiträge zahlen müssen, erwerben sie volle – dem Bruttoentgelt entsprechende – Rentenansprüche. Von der Neuregelung profitieren nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte.

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau

Das jüngste Rentengesetz der Bundesregierung enthält auch Regelungen, die dafür sorgen, dass das Rentenniveau auf dem bisherigen Niveau bleibt und der Rentenbeitrag nicht auf über 20 % steigt. Das Rentenniveau liegt zurzeit bei rund 48 %. Im Jahr 2000 belief es sich noch auf rund 53 % und im Jahr 2010 auf 51,6 %. Würden die derzeitigen Regeln unverändert gelten, so würde das Rentenniveau bis 2025 voraussichtlich auf 47,4 % sinken. Dieses Absinken wird durch eine Niveauschutzklausel in der Rentenanpassungsformel verhindert. Diese Klausel stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert, der sich aus der festgelegten und unverändert geltenden Rentenformel ergibt, so anzuheben ist, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt.

Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Beitragssatz bis 2025 die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 % festgelegt.

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