Mit diesem Trick können Sie in eine bessere Rente wechseln

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Ein Wechsel von einem vorgezogenen Altersruhegeld in eine andere, günstigere Rente ist nicht möglich. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 1 R 429/15). Wichtig zu wissen ist jedoch: Es gibt eine Hintertür, die dann doch noch den Wechsel erlaubt. Wer diese Möglichkeit kennt, kann sich unter Umständen ein Rentenplus sichern, das sich im Laufe des Rentenbezugs auf einige Zehntausend Euro summiert.

Verhandelt wurde in München über den Fall eines 1951 geborenen Mannes, dem zum 1.8.2013 die Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt wurde. Hierbei musste er einen Abschlag von 10,8 % auf seinen bis Ende Juli 2013 erworbenen Rentenanspruch hinnehmen. Nachdem zum 1.7.2014 die (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte aufgebessert worden war, was ihm – hätte er zu diesem Zeitpunkt Rente beantragt – den Bezug dieser für ihn weit günstigeren Altersrente ab 63 Jahren ermöglicht hätte, beantragte er den Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Doch ein entsprechender Antrag des Versicherten wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Zu Recht, wie nun das Bayerische LSG befand. Die Regelung hierzu findet sich in § 34 Abs. 4 SGB VI und ist recht eindeutig: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen". Klar ist damit: Ein "Switchen" in eine andere Altersrente ist nicht möglich.

Hintertür: Hoher Nebenverdienst

Doch eine Hintertür gibt es nach wie vor, die zwar nicht den Wechsel in eine andere (bessere) Rentenart ermöglicht, wohl aber einen Neuantrag auf diese Rente. Dafür muss zunächst einmal allerdings der Anspruch auf die bestehende, durch rechtskräftigen Bescheid bereits bewilligte Rente enden. Dafür gibt es nur eine realistische Möglichkeit: Der deutschen Rentenversicherung muss die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit angezeigt werden, bei der die Grenze des maximal erlaubten Hinzuverdienstes überschritten wird. § 34 Abs. 3 Satz 4 SGB VI regelt hierzu: "Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht". Zur Erläuterung: Diese Regelung gilt nur für vorgezogene Altersruhegelder, denn bei der regulären Altersrente spielt der Hinzuverdienst keine Rolle mehr.

Anmeldung des Hinzuverdiensts

Hierfür bietet die deutsche Rentenversicherung das Formblatt "Erklärung zum Hinzuverdienst bei Altersrente/Knappschaftsausgleichsleistung (Fassung ab 1.7.2017)" an, das im Internet (bei Angabe des Titels) heruntergeladen werden kann. Unter Punkt 2.2. muss hier eingetragen werden, wie hoch das künftige Brutto-Arbeitsentgelt »voraussichtlich« ist. Unter Punkt 3 muss der »steuerrechtliche Gewinn« eingetragen werden, der voraussichtlich erzielt wird. Bescheinigungen müssen dabei nicht beigebracht werden. Entscheidend ist dabei jeweils der Hinzuverdienst in einem Kalenderjahr. Als Faustregel kann dabei gelten: Ist der erwartete Jahresverdienst deutlich höher als die Brutto-Arbeitsentgelte der letzten Jahre, fällt die Rente weg.

Nach dem Wegfall des vorher bezogenen vorgezogenen Altersruhegeldes kann später erneut Altersrente bezogen werden – und ggf. ein günstigeres Altersruhegeld. Der auf eine solche Weise vollzogene Wechsel in eine andere Altersrente ist vor allem interessant für Rentner, die nachträglich noch durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte erfüllen, sowie für diejenigen, bei denen erst während des Rentenbezugs eine Schwerbehinderung eintritt, die bei einem neuen Rentenantrag den Bezug der (meist günstigeren) Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich macht.

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