Mehr Rente für die Pflege

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Seit 2017 wird die häusliche Pflege unter anderem auch durch höhere Rentenansprüche für Pflegepersonen gestärkt. Auch wenn die Pflegenden gleichzeitig erwerbstätig sind, können sie durch die Pflege Rentenansprüche erwerben. Ein Jahr Pflege kann dabei maximal einen um rund 30,– € höheren monatlichen Rentenanspruch bringen.

Mehr als 1,5 Milliarden Euro für (ehrenamtliche) Pflegepersonen verbuchte die Deutsche Rentenversicherung 2017 auf den Rentenkonten der Betroffenen. 2016 war es nur rund eine Milliarde. Der ganz weit überwiegende Teil der Beiträge wird für pflegende Frauen gezahlt. Bei dem größten Teil der Frauen beginnt die Pflegetätigkeit zudem bereits zwischen 40 und 49 Jahren. Es dürfte sich also überwiegend um pflegende Töchter/Schwiegertöchter handeln.

Töchter und natürlich auch Söhne erwerben, wenn sie gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, häufig doppelte Rentenansprüche, wenn Sie einen pflegebedürftigen Elternteil betreuen. Das gleiche gilt auch für Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I. Interessant für junge Eltern: Auch in der dreijährigen Kindererziehungszeit, die für die Rente anerkannt wird, kann ein zusätzliches Rentenplus durch die Pflege – beispielsweise – der Eltern erworben werden.

30-Stunden-Grenze

Für Pflegepersonen ist allerdings wichtig, dass die Beschäftigung nicht mehr als 30 Stunden in der Woche umfasst. Wird die 30-Stunden-Grenze überschritten, so bringt die Betreuung eines Pflegebedürftigen kein zusätzliches Rentenplus.

Wenn Sie vollzeitbeschäftigt sind, kann das Rentenplus durch die Pflege für Sie durchaus ein Anlass sein, um über eine Verkürzung Ihrer Arbeitszeit nachzudenken.

Was das Doppel von Job und Pflege für die Rente bringen kann und welche Grenzen es dabei gibt, zeigt folgendes Beispiel.

Beispiel

Nehmen wir an, Sie sind Gutverdiener und verdienen in einer Teilzeitbeschäftigung monatlich 5.200,– €. Auf dieser Grundlage zahlen Sie (und Ihr Arbeitgeber) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die maximale Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenkasse ist durch die Beitragsbemessungsgrenze definiert. Diese liegt derzeit (2018) bei 6.500,– €. Das bedeutet: Sie haben, was die Rentenversicherung betrifft, noch genau 1.300,– € (6.500,– € minus 5.200,– €) Luft für weiteres rentenversicherungspflichtiges Einkommen. Nehmen wir weiter an, Sie betreuen Ihren Vater, der Pflegegrad 4 hat, leben in den alten Bundesländern und Ihr Vater nimmt zum Teil auch die Hilfe eines professionellen Dienstes in Anspruch. Damit würden Sie durch seine Pflege zusätzliche Rentenansprüche erwerben, die einem versicherungspflichtigen monatlichen Einkommen von 1.811,78 € entsprechen. Auf dieser Grundlage führt die Pflegekasse Ihres Vaters für Sie – wenn Sie als Pflegeperson anerkannt sind – Rentenbeiträge ab. In diesem Fall würden die Rentenansprüche, die Sie durch die Pflege erwerben, gekappt. Denn ihr (echtes und fiktives) sozialversicherungspflichtiges Einkommen läge insgesamt bei (5.200,– € + 1811,78 € =) 7.011,78 €. Das wären rund 512,– € zu viel. Dieses überschießende Einkommen würde nicht berücksichtigt, wenn es um die zusätzlichen Rentenversicherungsansprüche durch die Pflege geht.

Das Beispiel zeigt: Bei sehr hohem Einkommen kann es dazu kommen, dass die Rentenansprüche, die Arbeitnehmer durch die Betreuung eines Pflegebedürftigen erzielen, abgeschnitten werden. In den weitaus meisten Fällen, profitieren Arbeitnehmer von der rentenversicherungspflichtigen Pflege jedoch in vollem Umfang.

Wer als Pflegeperson zählt

Als Pflegeperson gilt, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Meistens handelt es sich um Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Schwiegerkinder u.ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.

Gutachterbesuch entscheidend

Als Pflegeperson gelten Sie nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wird und Sie auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit kommen. Die Zeit der Pflege in häuslicher Umgebung muss wöchentlich zehn oder mehr Stunden in Anspruch nehmen und an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden.

Wichtig dabei: Auch die Zeit der sozialen Betreuung und Begleitung der Pflegebedürftigen zählt mit. Es zählt also auch die Zeit, in der Sie – beispielsweise – mit dem Betroffenen spazieren gehen oder Schach spielen. Die 10-Stunden-Voraussetzung können Sie auch erfüllen, wenn Sie mehrere pflegebedürftige Angehörige jeweils für kürzere Zeit betreuen.

Ob die zeitlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, fragt der Gutachter des Medizinischen Dienstes beziehungsweise bei Privatpatienten von Medicproof im Rahmen der Begutachtung ab. Dabei gilt zunächst der Grundsatz: Es zählt, was Sie selbst angeben. Der Gutachter prüft jedoch, ob der Pflegeaufwand der einzelnen Pflegeperson nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, liegt. So steht es in den einschlägigen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Weiter heißt es dort: "Ist dies nicht der Fall oder weicht der Gutachter von den Angaben der Pflegeperson ab, ist die Einschätzung zu begründen". Hält der Gutachter anders als Sie den Pflegeaufwand für zu gering und wird aus diesem Grund die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt, so können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.

Als Angehöriger sollten Sie in jedem Fall beim Gutachterbesuch anwesend sein. Wenn Sie am Termin, zu dem der Gutachter sich angesagt hat, verhindert sind, sollten Sie um eine Terminverlegung bitten. Ihre Anwesenheit ist auch deshalb wichtig, weil viele Details, die für das Pflegegutachten abgeprüft werden, überhaupt nicht berücksichtig werden können, ohne dass Sie Ihre Erfahrungen einbringen.

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