Freiwillige Rentenbeiträge lohnen sich weiterhin
Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente bleiben weiter attraktiv, denn die hohen Rentensteigerungen ab 1.7.2020 von 3,45 % im Westen und 4,2 % im Osten sowie ein weiterhin niedriger Beitragssatz von 18,6 % sorgen für eine Jahresrendite von 5,44 %.

Freiwillige Rentenbeiträge lohnen sich weiterhin

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Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente bleiben weiter attraktiv, denn die hohen Rentensteigerungen ab 1.7.2020 von 3,45 % im Westen und 4,2 % im Osten sowie ein weiterhin niedriger Beitragssatz von 18,6 % sorgen für eine Jahresrendite von 5,44 %.

Selten war das Preis-Leistungs-Verhältnis von Beitrag zu Rente so attraktiv wie zurzeit. Für einen zusätzlichen lebenslangen Rentenanspruch von monatlich 34,19 € im Westen muss man lediglich rund 7.542,– € zahlen. Das bringt auf das Jahr bezogen immerhin 5,44 % Rendite.

Es gibt zwei Arten von Extrabeiträgen: freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte oder Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen für Pflichtversicherte.

Freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert ist (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), kann freiwillige Beiträge von mindestens 1.004,40 € und höchstens 15.400,80 € im Jahr 2020 zahlen. Das beschert den Versicherten im Westen ein Rentenplus von bis zu 69,81 € monatlich und 837,72 € jährlich. Für einen späteren Rentenanspruch reicht es aus, dass mindestens fünf Jahre lang freiwillige Beiträge entrichtet wurden.

Im Bestfall sind 90 % des freiwilligen Höchstbetrags für 2020 steuerlich abzugsfähig, also aufgerundet 13.861,– €. Bei einem persönlichen Steuersatz von beispielsweise 40 % würde das zu einer Steuerersparnis von 5.544,40 € führen.

Doch Vorsicht: Das geht zum Beispiel bei alleinstehenden Beamten bloß dann, wenn der freiwillige Höchstbeitrag von 15.400,80 € zusammen mit einem fiktiven Pflichtbeitrag in Höhe von 18,6 % des Jahresbruttogehalts nicht höher ist als der steuerliche Höchstbetrag von 25.046,– € für Alleinstehende.

Wer beispielsweise auf ein Jahresbruttogehalt von 75.000,– € und einen fiktiven Beitrag von 13.950,– € kommt, hat steuerlich nur noch Luft für einen steuerlich optimalen freiwilligen Beitrag von 11.096,– €. Vom steuerlichen Höchstbetrag in Höhe von 25.046,– € ist also der fiktive Beitrag von 13.950,– € zunächst einmal abzuziehen.

Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Wer Rentenabschläge für die Rente mit zum Beispiel 63 Jahren ausgleichen will, muss hohe Sonderzahlungen in fünfstelliger Höhe leisten. Kann ein künftiger Rentner des Geburtsjahrgangs 1960 beispielsweise 50 Entgeltpunkte bis zu seiner Rente mit 63 erreichen, wird ein Rentenabschlag von 12 % fällig. Das sind monatlich 205,14 € für die Verminderung um sechs Entgeltpunkte. Die Sonderzahlung beträgt dann 51.426,– €.

Allerdings macht es steuerlich keinen Sinn, diese Sonderzahlung auf einen Schlag zu zahlen. Steueroptimal ist es, die 51.426,– € auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 geschickt zu verteilen. Wer verheiratet ist, sollte den steuerlichen Höchstbetrag von 50.092,– € im Jahr 2020 für zusammen veranlagte Ehepartner voll ausnutzen. Von diesem Höchstbetrag sind zunächst die Pflichtbeiträge der Ehepartner zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie eventuelle Beiträge zur Rürup-Rente abzuziehen.

Liegen diese beispielsweise zusammen bei 30.000,– €, wäre eine erste Teilzahlung von 21.426,– € (also steuerlicher Höchstbetrag 51.426,– € minus geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rente und eventuell Rürup-Rente) im Jahr 2020 steuerlich maximal möglich. In den Jahren 2021 und 2022 sind dann noch zwei weitere Sonderzahlungen von jeweils 15.000,– € pro Jahr bzw. zusammen 30.000,– € fällig.

Ab 2021 können Extrabeiträge teurer werden

Die Corona-Krise wird im Jahr 2021 vermutlich zu einer Renten-Nullrunde führen. Eventuell steigt auch der Beitragssatz, was dann die Zahlung von Extrabeiträgen verteuert. Wenn der Beitragssatz beispielsweise von zurzeit 18,6 % auf 20 % steigen und die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2021 gleich bleiben würde, läge der freiwillige Höchstbetrag bei 16.560,– €. Das sind immerhin 1.159,20 € bzw. 7,5 % mehr.

Auch die Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen würde noch deutlicher von 51.426,– € um 3.871,– € bzw. 7,5 % auf 55.297,– € steigen.

Darauf, dass der Beitragssatz von 18,6 % stabil bleiben soll bis zum Jahr 2024, wie das im Rentenversicherungsbericht 2019 der Bundesregierung nachzulesen ist, kann man sich leider nicht verlassen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Vorschaurechnung. Die gesetzliche Beitragssatzgarantie laut Rentenpaket 2018 besagt lediglich, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20 % steigen darf.

Höhere Beitragssätze von bis zu 20 % sind also in den Jahren 2021 bis 2024 durchaus denkbar. Kommt es wegen drastisch einbrechender Beitragseinnahmen als Folge der Corona-Krise zu einer schnellen Erhöhung des Beitragssatzes auf 20 % schon vor 2025, werden Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente weniger attraktiv.

Also gilt es, die noch guten Rentenjahre mit einem Beitragssatz von 18,6 % wie im Jahr 2020 zu nutzen.

(MS)

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