Freiwillig krankenversichert: Sofortrente voll beitragspflichtig

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Gesetzlich krankenversicherte Senioren sind meist pflichtversichert. Soweit sie allerdings die Anwartschaft für eine Pflichtversicherung im Alter nicht erfüllen, sind sie freiwillig versichert. Für diese Senioren gilt: Die Beiträge richten sich nach ihrer vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) auch eine Sofortrente beitragspflichtig (Az. B 12 KR 16/16 R).

Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage einer (ehemalig) Selbstständigen, die bei Erreichen des Ruhestandsalters 202.000,– € in eine auf elf Jahre abgeschlossene private Sofortrente eingezahlt hatte. Die Rente betrug monatlich 1.644,– €. Die AOK, bei der die Betroffene versichert ist, sah diesen Zahlbetrag als beitragspflichtig an. Die Betroffene argumentierte: Viel mehr, als sie eingezahlt habe, werde sie im elfjährigen Rentenzahlraum nicht herausbekommen, mithin handele es sich um Kapitalverzehr. Daher könne allenfalls der Ertragsanteil der Rente (wie bei der Steuer) mit Beiträgen belegt werden. Genauso hatte es auch die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit gesehen.

Sowohl das Landessozialgericht als auch nun das BSG befanden jedoch: Die vollen monatlichen Auszahlungen sind für die Betroffene in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das BSG bezog sich dabei auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlassen hat. Danach sind alle Einnahmen beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Inzwischen sind dort Sofortrenten sogar ausdrücklich als grundsätzlich beitragspflichtige Einnahme bezeichnet. Maßgeblich ist insoweit die Vorgabe des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V; danach muss bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt werden. Für die Betroffene bedeutet dies: Von ihrer Rente gehen monatlich knapp 300,– € an die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit wird in ihrem Fall der Abschluss einer Sofortrente zu einem klaren Minusgeschäft.

Bevor Sie Geldanlagen für den Ruhestand tätigen, sollten Sie in jedem Fall auch berücksichtigen, welche Folgen dies für die Krankenversicherung hat. Insbesondere sollten gesetzlich Krankenversicherte prüfen, ob sie die Anwartschaft für die Pflichtversicherung im Alter (Krankenversicherung der Rentner) erfüllen. Dafür müssen in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens 90 % der Zeit mit gesetzlichen Versicherungszeiten belegt werden. Darüber hinaus werden pro Kind drei zusätzliche Jahre mit gesetzlicher Versicherung anerkannt, was letztlich zur Streichung von 36 Monaten mit privater Versicherung führt. Besser als eine Anlage in einer Sofortrente ist im Zweifelsfall die Anlage in verzinslichen Produkten – und sei es in Tagesgeld – oder auch in Exchange Traded Funds (ETFs). Bei diesen Produkten würden immerhin nur die Erträge abzüglich des steuerlichen Freibetrags von der Beitragspflicht betroffen. Auch freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wären sinnvoller – sind allerdings nur eingeschränkt möglich.

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