BSG schützt Witwe vor Rentenrückforderung
Auch im Alter muss man sich nicht alles gefallen lassen.

BSG schützt Witwe vor Rentenrückforderung

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Nach mehr als zehn Jahren nach dem Erlass einer Entscheidung kann eine überzahlte Rente nicht mehr zurückgefordert werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Die Deutsche Rentenversicherung hatte von einer Witwe eine Erstattung von knapp 28.000,– € verlangt, weil ihr verstorbener Ehemann zu Unrecht eine Unfallrente und eine Altersrente in voller Höhe bezogen hatte (Az. B 13 R 19/19 R).

Witwe geht vor Gericht

Geklagt hatte die Ehefrau eines im Oktober 2011 verstorbenen Versicherten. Sie ist dessen alleinige Erbin – und wurde von der Deutschen Rentenversicherung vor diesem Hintergrund wegen überzahlter Rentenbeträge an ihren verstorbenen Ehepartner in Haftung genommen.

Dem Betroffenen war im Jahr 2000 von der Deutschen Rentenversicherung eine gesetzliche Altersrente bewilligt worden. Gleichzeitig bezog er jedoch eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls im Oktober 1968.

Beide Leistungen wurden ungekürzt gewährt und nicht – wie es hätte geschehen müssen – gegeneinander aufgerechnet.

Damit ist klar: Der ursprüngliche Rentenbescheid war rechtswidrig und – wie es in der Gesetzessprache heißt – begünstigend, stellte den Versicherten also weit besser, als es hätte sein dürfen.

Wie es im Jahr 2000 hatte geschehen können, dass die Deutsche Rentenversicherung von der Verletztenrente nichts erfahren hatte, wurde im Verfahren nicht endgültig geklärt.

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Gericht gibt Witwe Recht

Das war – wie das Urteil zeigt – auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn § 45 SGB X, in dem es um die »Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes« geht, regelt: Selbst wenn der unrichtige Verwaltungsakt »auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig« gemacht hat, gilt für die Rücknahme dieses Verwaltungsakts – also des ursprünglichen Bescheides – eine Zehn-Jahres-Frist. Und diese war vorbei, als die Deutsche Rentenversicherung anlässlich des Antrags der Witwe auf Hinterbliebenenrente von der doppelten Rentenzahlung an den Verstorbenen erfuhr.

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Irrtum des Rentenversicherers

Die Rentenversicherung war dagegen der Ansicht, dass der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der unbefristeten Rücknahme eines rechtswidrig begünstigten Bescheides ermöglichen wollte. Das wurde vom Bundessozialgericht unter Verweis auf den Wortlaut der Regelung zurückgewiesen.

Ein alter Rentenbescheid wird – solange sich in den Verhältnissen nichts ändert – wohl in der Regel nicht auf den Prüfstand gestellt. Im entschiedenen Fall änderten sich die Verhältnisse durch den Tod des Versicherten und den Antrag auf Hinterbliebenenrente der Ehefrau.

Im Rahmen dieses Antrags wurde die Versichertenbiografie des Verstorbenen nochmals zum Thema. So wurde auch offenbar, dass zu Unrecht gleichzeitig die volle Altersrente und die volle Unfallrente geleistet worden war. Der Rückforderungsanspruch richtete sich in diesem Fall an den Versicherten und – da dieser verstorben war – an die Witwe als dessen Erbin.

Zu erben ist nicht immer erfreulich. Schlimmstenfalls erbt man auch Millionenschulden. Deshalb gibt das Bürgerliche Gesetzbuch Betroffenen auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt bei nahen Angehörigen meist mit dem Todestag. Sind danach mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Erbe als angenommen. Und das kann unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten. Falls der Verstorbene Altersrente oder andere Versicherungsleistungen bezogen hat, lohnt sich durchaus die Prüfung, ob die Leistungen rechtmäßig bezogen wurden. Im Fall, in dem das BSG über die Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung entschieden hat, wäre die Witwe des Rentenbeziehers beispielsweise rechtmäßig zur Kasse gebeten worden, wenn die Doppeltzahlung zwei Jahre früher aufgefallen wäre. 

(MS)

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