BSG: Rentenkappung in Kindererziehungszeit okay

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Die Zeit der Kindererziehung wird bei der Rente berücksichtigt. Ein Jahr Kindererziehung bringt für die Rente etwa einen Entgeltpunkt. Das Rentenrecht sorgt allerdings dafür, dass Frauen – um die geht es hier ja vor allem –, die in den ersten Lebensjahren ihres Kindes bereits erwerbstätig sind und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen, nicht voll von der entsprechenden Regelung profitieren. Und Frauen, die ein Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, wird für die Kindererziehungszeit sogar keinerlei Rentenplus gutgeschrieben.

Das ist nicht zu beanstanden, befand das Bundessozialgericht. Verhandelt wurde in Kassel über die Rentenansprüche von mehreren aus Sachsen stammenden Klägerinnen, die den Geburtsjahrgängen 1950/1951 angehören. Sie haben ihre Kinder in den 1970er-Jahren geboren und waren durchgängig erwerbstätig (was in der DDR keine Seltenheit war).

Daher werden bei ihrer Rente für die Zeit der Kindererziehung pro Monat nicht 0,0833 Entgeltpunkte (das entspricht pro Jahr einem EP) berücksichtigt, sondern ein niedrigerer Wert. Von den Zeiten der Kindererziehung profitieren sie also geringer, als es der Fall wäre, wenn sie kurz nach der Geburt ihrer Kinder nicht erwerbstätig gewesen wären.

Das BSG befand jedoch, dies sei keine Benachteiligung, sondern die zwangsläufige Folge der Einziehung einer Beitragsbemessungsgrenze in das System der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Grenze sei ein Strukturelement der gesetzlichen Rentenversicherung.

In Deutschland habe es zu keinem Zeitpunkt ein Rentensystem ohne eine solche Grenze gegeben. Diese beschränkt in der Phase der Erwerbstätigkeit die Beitragslast von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und – als Kehrseite – in der Zeit des Rentenbezuges die Höhe der Rente.

Allerdings: Bei den vielen Rentnerinnen, denen unter dem Stichwort Mütterrente in den letzten Jahren zusätzliche Entgeltpunkte für die Zeit der Kindererziehung vor 1992 (zunächst ein weiterer EP, danach zusätzlich noch ein halber EP) zuerkannt wurden, wurde anders verfahren. Ihnen wurden die EP pauschal und ohne dass geprüft wurde, wie viele EP sie zusätzlich durch Erwerbstätigkeit erworben hatten, zuerkannt.

Mit anderen Worten: Hätten die in Kassel klagenden Frauen bereits vor Einführung der Mütterrente Rente bezogen, so wären sie rentenrechtlich bessergestellt worden. Doch auch diese – anerkanntermaßen – Ungleichbehandlung hält das BSG für verfassungsrechtlich unproblematisch. Denn anders sei die Mütterrente durch die Rentenversicherung überhaupt nicht handhabbar gewesen.

Letztes Wort hat Karlsruhe

Zu erwarten ist, dass die Frauen, die in Kassel mit ihrer Klage gescheitert sind, nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werden. Allzu großen Hoffnungen sollten sie sich dabei freilich nicht hingeben (Az. B 13 R 13/18 R und B 13 R 14/18 R a).

Heute ist es längst nicht in jedem Fall mehr klar, dass eine Mutter in den ersten Lebensjahren ihres Kindes wenig verdient. Hat sie ohnehin überdurchschnittliche Einkünfte, so bringt ihr die Kindererziehungszeit unter Umständen wenig, dem Vater – soweit dieser weniger verdient – allerdings deutlich mehr. In einem solchen Fall sollten die Eltern eine Kontrollrechnung anstellen und prüfen, ob die Kindererziehungszeit dem Vater mehr bringen kann. Dann kann dieser – rentenrechtlich und gleichgültig, wie tatsächlich die Erziehungsverteilung unter den Eltern war – die Kindererziehungszeit übernehmen.

(MS)

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